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Was ist denn ein Reichsbürger oder Reichsdeutscher? Was ein Bürger oder Einwohner?

Der Begriff des Reichsbürgers steht für:

• einen mit vollen politischen Rechten ausgestatteten deutschen Staatsangehörigen (Staatsbürger) in der NS-Zeit nach dem Reichsbürgergesetz (RBG) vom 15. September 1935, siehe Reichsbürgergesetz

• umgangssprachlich einen Anhänger von Verschwörungstheorien, denen zufolge das Deutsche Reich nicht in Form der Bundesrepublik Deutschland fortbestehe, siehe auch Reichsbürgerbewegung.

Der Begriff des Reichsdeutschen steht für:

• Dieser Begriff kam mit der Reichsgründung 1871 („kleindeutsche Lösung”) in Gebrauch, als sich die Mehrheit der deutschen Fürstenstaaten, die etwa zwei Drittel des (damaligen) deutschen Sprachgebietes umfassten, zusammengeschlossen hatten. Die Belange seiner Bewohner wurden auch mit dem Wort „reichsdeutsch“ umschrieben, parallel zu der weiterhin geltenden Staatsbezeichnung als Preußen, Bayern, Württemberg etc.

Die im Reich wohnenden Deutschen blieben Staatsangehörige der einzelnen Bundesglieder wie etwa der Königreiche und Fürstentümer.

Erst 1913 wurde ein gemeinsames Reichs- und Staatsangehörigkeitsrecht im Deutschen Reich geschaffen. Dieses wurde jedoch in derZeit von 1935–1945 noch durch den Begriff des Reichsbürgers überlagert, was allerdings als nationalsozialistische Unrechtskategorie (er diente vor allem der Vorbereitung und Durchführung des Völkermordes an den Juden) bereits 1945 wieder eliminiert wurde.

• Der Begriff „Reichsdeutsche” wurde insbesondere von der deutschsprachigen Bevölkerung verwendet, die nach der Reichsgründung 1871 die Staaten außerhalb des Reiches bewohnte (z. B. das Saargebiet 1920–1935), um so zwischen den Deutschen innerhalb und außerhalb des Reiches zu unterscheiden.

Während des Nationalsozialismus wurde das Kürzel RD verwendet.
Das Reichsbürgergesetz (RBG) vom 15. September 1935 (siehe RGBl. I S. 1146) teilte die deutsche Bevölkerung ein in

a)Reichsbürger
b) „Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes“
c)  und in ‚einfache‘ Staatsangehörige, Angehörige „rassefremden Volkstums“, andererseits.

Damit wurde ein dreistufiges Rechtssystem geschaffen:

Reichsbürger, Staatsangehörige und Ausländer mit jeweils geringeren Rechten.
Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913 erworben.

Hier: Gelber Schein (Staatsangehörigkeitsausweis + Abstammung) kann ergo niemals ein Reichsbürger sein!!!

Das Reichsbürgergesetz unterscheidet zwischen „Staatsangehörigem“ und „Reichsbürger“:

• Ein Staatsangehöriger gehört dem Schutzverband des Deutschen Reiches an und ist diesem „besonders verpflichtet“.
• Die vollen politischen Rechte hat allein der Reichsbürger. Dieser muss Staatsangehöriger „deutschen oder artverwandten Blutes“ sein. Er muss durch sein Verhalten beweisen, dass er „gewillt und geeignet ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen.“ Das Reichsbürgerrecht wird durch einen Reichsbürgerbrief verliehen
Das Reichsbürgergesetz trat, da im Gesetz selbst nichts anderes bestimmt ist, am 30. September 1935 in Kraft. Dieses Datum bestimmt sich nach Artikel 71 der Weimarer Verfassung, wo geregelt ist, ein Reichsgesetz tritt „mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Reichs-Gesetzblatt in der Reichshauptstadt ausgegeben worden ist“.Der Ausgabetag des Reichsgesetzblatts war der 16. September 1935.

Noch geltende Erwerbstatbestände der deutschen Staatsangehörigkeit. Hier: Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln:

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird/ wurde erworben durch:

• Abstammung vom deutschen Vater
o eheliche Kinder bei Geburt ab 01.01.1914
o nichteheliche Kinder bei Geburt ab 01.07.1993

  • Abstammung von der deutschen Mutter
    o nichteheliche Kinder bei Geburt ab 01.01.1914
    o eheliche Kinder bei Geburt ab 01.01.1964 bis 31.12.1974 (wenn Kind sonst staatenlos) seit 01.01.1975BVA Köln

Gemeindeordnungen der Länder:

Die Unterschiede der Verfassungstypen in den Ländern sind bedingt durch die dortigen Besatzungsmächte, die in den Ländern zum Teil nach dem Krieg ihre Vorstellungen von kommunalen Strukturen vorgegeben haben.
In den US-amerikanisch besetzten Gebieten blieb hingegen weitestgehend die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (DGO) in Kraft, welche die Durchsetzung des Führerprinzips auf Gemeindeebene vorsah.
Aus diesem Grunde hat Bremerhaven eine Magistratsverfassung, während das Umland unter britischer Verwaltung stand und die dortige Doppelspitze eingeführt wurde.
Die Bezeichnungen und Bedeutungen der kommunalen Organe variieren entsprechend in den einzelnen Ländern deutlich. Zudem finden sich Unterschiede abhängig davon, ob es sich (nur) um eine Gemeinde oder eine Stadt handelt.

Nun stellt sich die Frage, wer ein Reichsbürger nach eigenen Definitionen der BR Deutschland ist.

Nach eigenen Definitionen der BRiD bezüglich der Vorgaben an Bedienstete (hier: Handlungsanweisungen) hinsichtlich „Reichsbürger“.
Denn sie wissen nicht, was sie schreiben. Interessant auch, wonach die Gemeinden gegründet wurden in 1935… waren das etwa auch Reichsbürger??

Quelle: Gerd Pfeifer /edit markus

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Mittlerweile wehrt sich das System gegen diese sogenannte „Reichsbürgerbewegung“.

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Klagen sog. Reichsbürger

Siehe ab Punkt 63 ff:
Wer derart dämlich argumentiert, der muss damit rechnen, dass das System die große Keule aus dem Sack läßt.

Man beachte in dem Zusammenhang auch den § 241a StGB:

241a stgb


Würde ein RuStAG-Deutscher mit der korrekten Ableitung bis vor 1914 mit einer derartigen Verdächtigung, ein „Reichsbürger“ zu sein, belegt, würde dies eine eindeutige Straftat nach §241a StGB darstellen.

➡ 241a StGB

Darauf stünde eine Freiheitsstrafe in nicht unerheblicher Höhe, da man damit ein Verfahren mit politischer Verdächtigung zu beeinflussen versucht. Der Versuch ist bereits strafbar.

Es ist also nicht damit zu rechnen, daß sich ein BRiD-Schiedsrichter derart offenkundig ins Bein schießen wird…

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Und wie schaut heute so aus?

Einwohner oder Bürger?

Anbei ein Musterschreiben:

Sehr geehrte Frau „Bürgerservice ihre Stadt“,

sicher wissen Sie, daß die deutsche Sprache sehr präzise ist. In der Amtssprache werden sehr viele Begriffe angewendet, die oberflächlich betrachtet, gleiche Bedeutungen haben sollen, aber rechtlich erhebliche Unterschiede aufweisen. Daher kann man oftmals von einer vorsätzlichen Täuschung sprechen. Aktuell stellt sich die Frage, ob Ihnen die Unterschiede der folgenden Begrifflichkeiten bekannt sind?

1. Bürger / Einwohner
2. Wohnsitz / Wohnhaft
3. Bundesstaat Hessen / Land Hessen

Zu 1.

Einwohner einer Ortschaft ist der Bewohner einer Gemeinde oder eines Stadtviertels und daraus folgend eines Landes.
Es handelt sich dabei um einen öffentlich-rechtlichen Begriff, der sich von dem des Bürgers bzw. Staatsbürgers dadurch abgrenzt, daß letzteren besondere Rechte und Pflichten zugewiesen sind. Auf dem Einwohnerbegriff beruht das in Deutschland geltende Melderecht, daher ist es sehr von Bedeutung, ob man ein Bürger oder ein Einwohner ist, denn es ist nicht das Gleiche.
Öffentlich-rechtlich ist ein Einwohner einer Gemeinde, „wer nach objektiver Betrachtungsweise in ihr eine Wohnung innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.“ Deshalb erfaßt der Begriff nicht nur gemeldete und in der Einwohnermeldedatei mit seinen Daten eingetragene Bewohner, sondern auch längerfristige Aufenthalte zum Zwecke der Ausbildung oder des Studiums. (Wikipedia)

Als Bürger (lat. civis) werden die Angehörigen eines Staates und einer Kommune bezeichnet. Im staatsrechtlichen Sinne ist der Staatsangehörige der Staatsbürger, auf kommunaler Ebene der Bürger einer Stadt oder Gemeinde. Aus der Staatsangehörigkeit resultieren die bürgerlichen Ehrenrechte (Rechte und Befugnisse), wie aktives und passives Wahlrecht. Das Kommunalrecht unterscheidet den Gemeindebürger, der als Staatsangehöriger zur politischen Mitwirkung berechtigt ist, vom Einwohner der Gemeinde. (Wikipedia)

Ein Bürger bzw. ein Staatsbürger hat besondere Rechte und Pflichten. Diese Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Gebietskörperschaft, dem souveränen Staat, dem diese Person angehört. Seine Grundrechte sind in der Verfassung des Staates festgeschrieben, dem der Bürger bzw. der Staatsbürger angehört.

In meinem Fall ist dies die Deutsche Verfassung von 1871 und die Staatsangehörigkeit des Bundesstaates Hessen, wie dies aus meiner Staatsangehörigkeitsurkunde zu entnehmen ist.

Zu 2.

Der Wohnsitz eines Bürgers ist in treffender Weise im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Darin steht unter § 7:

Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
(1) Wer sich an einem Orte ständig niederläßt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.
(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

Das BGB ist, wie der Name schon sagt, maßgeblich für Bürger und ist Bestandteil des „Deutschen Rechts“ in der Fassung bis 1913.

Von „Wohnhaft“ wir im allgemeinen in Verbindung mit Einwohnern gesprochen, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Einwohner sind nicht im Besitz von „Bürgerlichen Rechten“, da es sich ansonsten nicht um Einwohner sondern um Bürger handeln würde. Bei Einwohnern handelt es sich der Regel um staatenlose, ausländische oder rechtlose Personen. Aus der Bedeutung des Wortes „Wohn-haft“ geht bereits hervor, daß die Bewegungsfreiheit dieser Personen eingeschränkt ist, woraus sich eine Meldepflicht ergibt, in dem der ständige oder vorübergehende Aufenthalt dieser Personen erfaßt wird. Nach römischem Recht, die Grundlage der deutschen Rechtsordnung unterscheidet man die Rechtsfähigkeit von Personen wie folgt:

Capitis Diminutio Minima
Occurs when a man’s family relations alone were changed
(Petra Mustermann) – Geringste Einschränkung von Rechten

Capitis Diminutio Media
Occurs when a man loses his right of citizenship but not his rights to liberty
(Petra MUSTERMANN) – Bürgerrechte verloren aber in Freiheit

Capitis Diminutio Maxima
Occurs when a man’s condition changes from freedom to bondage, hen he became a slave.
(PETRA MUSTERMANN)-Bürgerrechte und Freiheit verloren

Im Personalausweis der BRiD finden wir den derzeitigen Personenstand einer Person in Form seiner Schreibweise (Klein-/Großschreibung).

Mit der Beantragung eines Personalausweises der BRiD verzichtet der Antragsteller auf seine ggf. zustehenden „Bürgerlichen Rechte“ und begibt sich freiwillig für zehn Jahre in die Sklaverei, einer s.g. temporären Formen der Sklaverei, dessen Vormund (Herr/Besitzer) die Treuhandgesellschaft „Der Bund“ ist, der im Auftrag der Militärregierung, den drei westlichen Besatzungsmächten, Deutschland als ganzes verwaltet.

Mit dem Verzicht auf seine „Bürgerlichen Rechte“ verzichtet der Antragsteller auch auf seine Zugehörigkeit zu einer Gebietskörperschaft (Staat) wodurch die „Staatenlosigkeit“ eintritt.

Im Gesetz zu dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen BGBl. 1976 II, Nr. 22, S. 474ff., ausgegeben zu Bonn 22. April 1976 finden wir in Artikel 27. Personalausweis

„Die Vertragsstaaten stellen jedem Staatenlosen der sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, und keinen gültigen Reiseausweis besitzt, einen Personalausweis aus.“

Zu 3.

Bundesstaat Hessen

Der Bundesstaat Hessen ist de jure das Großherzogtum Hessen und ist bis heute ein souveräner Bundesstaat des Deutschen Reiches, allerdings mangels Organe seit der Fremdherrschaft 1918 nicht mehr handlungsfähig. Hessen besteht aus den Provinzen Oberhessen, Rheinhessen Starkenburg sowie aus den Exklaven Eimelrod, Höringhausen, Bad Wimpfen. Hauptstadt ist die Residenzstadt Darmstadt.

Land Hessen

Das „Land Hessen“ (Ein Konzern) ist eine Verwaltungseinheit gemäß Proklamation Nr. 2 der Alliierte Militärregierung GROSS HESSEN mit den Gebieten Kurhessen (Hessen Kassel), Nassau (ausschließlich der zugehörigen Exklaven und der Kreise Oberwesterwald, Unterwesterwald, Unterlahn und Sankt Goarshausen) und Hessen-Starkenburg, Oberhessen und den östlich des Rheines gelegenen Teil von Rheinhessen. Am 30. August 1946 wurde Rheinhessen Rheinlandpfalz zugeordnet.

Die Verwaltungsgebiete wurden von nun an als Staaten bezeichnet und erhielten eine Staatsregierung.

Mit der Proklamation Nr. 2 wurden nicht neue Staaten gegründet, die sich konstituiert haben, sondern die gewerblich tätigen Verwaltungsgebiete wurden fortan lediglich als Staaten bezeichneten ohne dies zu sein (Täuschung im Rechtsverkehr). Verwaltungsgebiete sind keine Völkerrechtssubjekte. Dies ist Staaten vorbehalten. Verwaltungsgebiete gelten daher als Körperschaften des Privatrechts, Personengesellschaften und nicht wie fälschlicher weise behauptet „Öffentlich rechtliche Gebietskörperschaften, da sie über kein räumliches Territorium verfügen.

Verwaltungssitz des „Landes Hessen“ ist Wiesbaden.

Fazit:

Der Unterzeichner ist Bürger von Hessen, freie Person Capitis Diminution Minima und mit bürgerlichen Rechten versehen und ohne Personalausweis.

In Art. 7 BGBEG heißt es: Die Geschäftsfähigkeit einer Person wird nach den Gesetzen des Staates beurteilt, dem die Person angehört.

Die Meldebehörden haben nur die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohnerinnen und Einwohner zu registrieren, also solche Personen, die Ausländer sind oder als staatenlos gelten bzw. alle Personen, die sich durch Antrag und den Besitz eines Personalausweise der BRiD in die temporäre Formen der Sklaverei begeben haben und vom „Bund“ als Treuhandgesellschaft verwaltet werden.

Liebe Frau „Bürgerservice ihre Stadt“, Sie als Personalausweisträgerin unterliegen selbstredend den Verwaltungsvorschriften Ihres Herrn und Arbeitgebers. Für mich als Bürger gelten jedoch andere Gesetze- deutsches Recht.

Quelle: Gerd Pfeifer

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