Wie funktioniert die Täuschung im Rechtsverkehr? V 2.6.

Ergänzend zum Vorschaltbild (s.o.):
fragdenstaat.de/anfrage/beschluss-ohne-unterschrift-des-richters/

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Die Täuschung im Rechtsverkehr ist nach § 270 StGB strafbewehrt.

Die Bediensteten (i.d.R. weiblich) – als Justizsekretärin soweit korrekt bezeichnet – der Geschäftsstelle am [Amts]gericht und eben nicht im [Amts]gericht, bekommen von ihrem Dienstherren (i.d.R. der/die [Richter/IN] sogenannte “Urkunden” ausgestellt, um auch “als” Urkundsbeamtin auftreten zu dürfen.

Siehe hierzu auch den § 153 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz).

Das GVG wurde erstmals in 1950 aufgehoben und erneut mit den Bereinigungsgesetzen außer Kraft gesetzt.

In die “Original”-Akten sollte sich ein Jeder einmal Einblick verschaffen, ob denn der Beschluss (hier: nur eine Willenserklärung des Schein[Richters],  aber jedoch kein Urteil!), Haftbefehl oder Vollstreckungsauftrag auch wirklich formal korrekt unterschrieben wurde. Somit sollte man im Eigeninteresse vor Ort die Akteneinsicht an- bzw. einfordern und dabei sehr hartnäckig bleiben. Viele der Beschlüsse sind selbst im “Original” nicht unterschrieben oder – ebenso rechtsunwirksam gemäß dem § 126 BGB i.V.m. § 125 BGB und den §§ 34, 37 i.V.m. 44 VwVfG (u.a./etc.) – nur mit einer Paraphe.

Das Wort “Original” ist nur eine Erfindung. In der ZPO als auch im juristischen Wörterbuch findet man diesen Begriff nicht. Eine weitere Täuschung über die Begrifflichkeiten.
Artikel: Täuschung über die Begrifflichkeiten

Der sogenannte illegale [Richter] (siehe hier die §§ 15 & 16 GVG) erläßt seine Beschlüsse i.d.R. nur an die Geschäftsstelle (innerhalb des Gerichtsgebäudes), also somit erst mal ohne eine Außenwirkung.
brd-ohne-staatsgerichte-beweise/

Achtung:
Mittlerweile geben einige Gerichte bereits zu, dass Sie keine Staatsgerichte sind. Sie argumentieren, dass sie staatliche Gerichte seinen, anstelle von Staatsgerichten. Adjektive haben in der Rechtsprechung keine Relevanz. Für wie dumm halten diese Personen die Menschen?
➡ die-brd-hat-keine-staatsgerichte-brd-dokumente-beweisen-es/
Sie verweisen wiederholt täuschend auf den Artikel 92 des Grundgesetzes (die AGB´s der Firma!): In diesem Artikel steht aber nichts zu dem Thema drin.

Grundgesetz
Hier der Text:
Art. 92

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

Soweit so schlecht!

Dann nehmen sich diese Urkunds[beamtinnen] ein Stück Papier und schreiben ihren “Kunden” – die jur. Person, im Außenverhältis (außerhalb der Geschäftsstelle) an seiner Wohnhaft-Adresse an.

Auf diesem Schreiben (“beglaubigte Abschrift” oder “Ausfertigung” genannt) ist dann auch keine Unterschrift des zuständigen [Richters] zu sehen. Dieser wird lediglich nur namentlich erwähnt.
Auch die Urkundsbeamtin unterschreibt – wenn überhaupt– rechtsunwirksam nur mit einer Paraphe. Zuweilen auch ohne eine Paraphe.

Mittlerweile unterschreibt in manchen Amtsgerichten sogar ein Unterschriften-Roboter (dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig).
Na dann ist ja alles in bester Ordnung. 👿

Neuerdings lautet der Passus wie folgt:

“Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt. Es ist auch ohne Namenswiedergabe und Unterschrift gültig“.

Jetzt wird nicht nur mehr die erfoderliche Unterschrift verweigert, sonders es werden auch keine Namen und Sachbearbeiter mehr aufgeführt. Da will sich wohl Jemand aus der Verantwortung schleichen. 👿

Man kann insofern kontern, indem man dieser “Maschine” gemäß dem § 12 BGB untersagt, die Person (hier: der NAME) gemäß dem Art. 10 des EGBGB zu gebrauchen.

Ergänzend sodann einen Schriftsatz an den Verantwortlichen senden, nebst der Unterbreitung einer Schadenersatzforderung.

Als Mensch und, als gesetzlicher Deutscher, im Besitz der Natürlichen Person mit einem Familiennamen, verfüge ich selbst über den Namen. Diese Erklärung nehmen die Bediensteten z.B. analog zum  § 151 BGB konkludent an.

Nebenbei müsste der Ver”urteil”te nach § 317 (2) ZPO selbst diese sogenannte Abschrift / Ausfertigung anfordern, was bislang wohl kaum jemals einer auch tat. Die nächste Täuschung. Essummiert sich…

Hat damit die Bedienstete (Justizangestellte) sich als “Urkunds[beamtin] bezeichnend einen Verwaltungsakt ins Leben gerufen, oder etwa doch nicht? Ich sage: Hat sie NICHT!

Das Probem daran ist, dass die vielen Angestellten in den Geschäftsstellen der Firmen [Amts-  und Landgericht] so geschult werden und denken alles sei in allerbester Ordnung.

Ist es aber nicht….!

Denn:

Die rechtlich zwingenden Grundlagen für eine korrekte Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB i.V.m. 125 BGB (BGB = ranghöheres Recht!), §§ 315 (1), 317 ZPO (2), ZPO, § 275 (2) StPO, § 12 RPflG, 117 (1) § VwGO, §§ 41, 42 BeurkG, § 7 SigG (1) Satz (1) und in den §§ 37 (3) VwVfG und § 44 VwWfg (ius cogens)!

Unterschriften2

Dort selbst in den jeweiligen §§ nachzulesen scheint wohl zuviel Mühe zu bereiten. Und wenn doch, dann auch darüber nachzudenken und die richtigen Schlüsse daraus zu ziehen, bleibt wohl ein Wunschdenken.

Hier sind insbeonders die Polizisten gefragt, welche nach dem Beamtenstatusgesetz der Wahrheit verpflichtet sind und bei einer Rechtsunsicherheit zu remonstrieren haben.

Da kommen dann doch – je nach Fall – so einige Straftatbestände gegen die ausführende (auf Anordnung?) Schreibkraft (den der [Richter] ist da schlauerweise außen vor) zusammen wie z.B.:

  • Amtsanmaßung § 132 StGB
  • Anleitung zur vorsätzlichen Begünstigung § 257 (1) StGB
  • Betrug § 263 StGB
  • Diskriminisierung §§ 185/186 StGB
  • Erpressung § 253 StGB
  • Freiheitsberaubung § 239 StGB

Laut Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind, in der Fassung des Protokolls Nr. 11 Straßburg, 16. IX. 1963 Art. 1 – hier: das Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden.

Siehe hierzu auch das Bundesgesetzblatt Nr. 60 v. 20.11.1973, Artikel Nr. 11:

„Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.“

  • Hochverrat gegen den Bund oder ein Land / vorsätzliche Untergrabung der freiheitlich demokratischen Ordnung §§ 81 und 82 StGB
  • Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen § 132a StGB
  • Mittelbare Falschbeurkundung § 271 StGB
  • Nötigung / Drohung § 240 und 241 StGB
  • Politische Verfolgung § 241a StBG (für RuStAG-Deutsche! ^^)
  • Rechtsbeugung nach § 339 StGG
  • Rechtswidriger Versuch der Anwendung aufgehobener Grundrechtsnormen – hier: u.a. das GVG, das OWiG und die ZPO!  Siehe hierzu die Bundesbereinigungsgesetze 1-3 der Jahre 2006, 2007 und 2010.
  • Täuschung im Rechtsverkehr § 270 StGB
  • Verstoß gegen das „Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges“ vom 18.10.1907 (RGL. 1910 S. 107) Haager Landkriegsordnung (HLKO) v. 1907, welche nach wie vor Gültigkeit besitzt. (hier:    Kriegsverbrechen nach den Artikeln 46 und 47) – Siehe hierzu die Grundgesetz Art. 79, 120, 133 und 139.
  • Vorsätzliche Anleitung zu Straftaten § 130a i.V.m. § 126 (4) Satz 1 StGB

Eine lange Liste… 🙄

Nur – was nutzt uns das???

Die Legaldefinition eines Verwaltungsaktes ergibt sich aus dem § 35 VwVfG, dem § 118 Satz (1) AO und dem § 31 Satz 1 SGB X:

“Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche (aha!) Maßnahme, die eine Behörde (seit wann sind denn Behörden zu hoheitlichen Maßnahmen befugt?) zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach AUSSEN gerichtet ist.”

Denn der [Richter] erlässt nur eine Verfügung nach INNEN. Schlau gemacht! Was dann seine “Sekretärin”  daraus macht steht – sprichwörtlich – auf einem ganz anderen Blatt Papier. 🙂

Somit ist die Sekretärin im Schussfeld. Den [Richter] bekommt man nur dann in die Haftung, wenn er sich selber dazu herablässt persönlich zu antworten. Also werdet kreativ! 🙂

Was die wenigsten Richter und Staatsanwälte tun werden, da sie genau wissen, dass im Jahr 1982 die Staatshaftung aufgehoben wurde. Und Sie somit gemäß den §§ 823 i.v.m. 839 BGB in der persönlichen Haftung sind.

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Auch [Staats]anwälte schreiben gerne tolle Märchen. Da muss man schon sehr genau lesen:

StA Osnabrück

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Ergänzende Informationen zum besseren Verständnis:

Rusties/Unterschrift.Richter.pdf
Unterschrift.Richter

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RA Lutz Schaefer: Ohne Geschäftsverteilungsplan kein gesetzlich bestimmter Richter

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Traurig aber leider wahr:

Richer Leserbrief

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Ergänzende Videos und Links zum Thema:

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➡ /recht/weitere-rechtsgebiete/prozessrecht/richter-vergisst-unterschrift-im-urteil
/rechtliche-grundlagen-der-modernen-sklaverei/
➡ https://www.youtube.com/watch?v=8c4dhHpuhf8

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Netzfund:

Ehemalige Urkundsbeamtin berichtet – Warum Beamte und Richter sich nicht an Recht und Gesetz halten müssen

Schockierend, wie eine ehemalige Justizangestellte über die Machenschaften der Justiz berichtet und dabei Dinge aufzählt, die kaum vorstellbar sind. Der Laie wird das nicht verstehen, sagt Angelika Schmidt (Name geändert). Formvorschriften werden aufgezählt und wie diese umgangen werden sollen. Viele Gesetze zählt Schmidt auf und warum diese ohne Strafe umgangen werden können.

Schmidt erklärt:
Der Ursprung liegt bei den juristischen Begriffen. Es gibt eigentlich keine lebendigen Menschen bei Gericht oder sie werden einfach nicht beachtet. Beispiel der Anrede: Frau/Herr Vorsitzende/r; Herr Verteidiger; Herr Staatsanwalt; der die Angeklagte; das Gericht erlässt folgenden Beschluss; Name Richter/in am Amtsgericht; Justizangestellte als Urkundsbeamtin Name usw. Es sind alles nur juristische Begriffe – also Sachen. Keines dieser Begriffe beweist, dass es sich dabei um einen Menschen handelt. Diese Erfahrung werden auch schon alle die gemacht haben, die Briefe von Behörden erhalten. Oft sind auf Bescheide verschiedene Namen oder lediglich Dienstbezeichnungen angegeben. Besser ist natürlich immer der Vermerk: “Maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig”. Dabei ist gar nichts ohne Unterschrift gültig. Und wenn eine Unterschrift geleistet wird, dann nur noch unlesbar. Man könnte es ja sonst nachverfolgen.

Frage:
Was genau bedeuten die aufgezählten Begriffe dann nun eigentlich?

Schmidt:
Ich erkläre es etwas vereinfacht. Richter, Verteidiger, Staatsanwalt, Urkundsbeamtin usw. sind lediglich Berufsbezeichnungen. Dann taucht ja der Name noch auf. Doch ein Name hat sehr viele Bedeutungen. Schließlich hat alles einen Namen. “Name” ist aber auch wieder nur eine Bezeichnung für eine juristische Person oder eines Gegenstandes, Vereins, Stiftung oder einer Firma. Und seit wann muss eine Sache NAME / Berufsbezeichnung (juristische Person) Gesetze einhalten?

Frage:
Wie ist das bitte zu verstehen?

Schmidt:
Fast alle Prozesse sind öffentlich. Das beste Beispiel ist ein Strafprozess. Dort werden prinzipiell nur alle Daten des Angeklagten verlesen – mit vollständiger Namensangabe. Und das hat auch seine Gründe. Der Angeklagte wird immer nicken, wenn seine Daten verlesen werden. Also mit Angabe des Vornamens- als natürliche Person. Von einem Richter, Staatsanwalt oder der Protokollantin hingegen wird es keine Vornamen geben. Sonst wäre “Polen offen”. Dann könnte jeder Gesetzesdiener rechtlich belangt werden. Das gilt auch für Zeugen, die in einer Behörde arbeiten. Nehmen wir einen Polizisten an, der als Zeuge vorgeladen wird. Da wird es auch nur eine Dienstbezeichnung und einen NAMEN geben. Als ladungsfähige Adresse wird immer die Dienststelle angegeben. Also nichts mit “wohnhaft”. Fragt dann jemand nach unsere Vornamen, brauchen wir nur “der spielt nicht zur Sache” zu sagen.

Frage:
Habe ich das richtig verstanden? Wird jemand zu Gericht geladen, dann nur von einer juristischen Person?

Schmidt:
So ist es. Und da wir als juristische Personen im Dienst handeln, müssen wir uns nur an die Dienstvorschriften bzw. an die Geschäftsvorschrift halten. Daher machen auch Dienstaufsichtsbeschwerden wenig Sinn. Was der Dienstherr sagt ist für uns bindend. Daher gibt es auch keine rechtskräftigen Beschlüsse und Urteile mehr. Wir erstellen entweder nur Ausfertigungen, was ja nur Entwürfe sind oder lassen bestimmte Dinge bei der beglaubigten Abschrift einfach weg. Der Laie merkt das nicht, weil er auf seinen Anwalt setzt, der aber auch nur als Begriff / Sache Verteidiger / Rechtsanwalt auftritt und dann natürlich auch keine ordentliche Unterschrift leistet. So schließt sich der Kreis am Ende immer wieder.

Frage:
Was wäre, wenn sich jemand auf die Objektformel beziehen würde? Die Objektformel füllt den Begriff der Menschenwürde von der Verletzung her mit Inhalt. Diese würde dann ja verletzt werden, wenn der konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe herabgewürdigt wird.

Schmidt:
Testen Sie es einfach – verlangen Sie bei Gericht, als Mensch mit Vornamen angesprochen zu werden. Der Richter wird alles daran setzen, dass ein Angeklagter stets der Angeklagte Frau/Herr NAME bleibt. Und selbst wenn das Wort Mensch aufkommt. Das wird dann vielleicht im Protokoll aufgenommen, aber erlischt dann wieder bei der Beschluss- oder Urteilsverkündung. Und dann kommen wir als Urkundsbeamten ja wieder ins Spiel und erlassen Entwürfe.