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Seehandelsrechte gelten ab 2016!

Seehandelsrechte, die auf hoher See, auf staatenlosem Gebiet wirken?

Aber warum gerade bei uns? In unserer Gemeinde?

Darauf gibt es eine Antwort, die selbst die Verantwortlichen überraschen dürfte:

Die Bürgermeister hatten in den Jahren 2007/ 2008 auf Anordnung des Vereins „Europäische Union“ ihre Gemeinde als Unternehmen anzumelden. Seitdem ist die Gemeinde als Unternehmen auch bei D&B (www.upik.de) unter dem Namen des damaligen Bürgermeisters – später dem Geschäftsführer – eingetragen. Seitdem heißt es nun der Bürgermeister als Synonym für einen voll haftenden Geschäftsführer.

z.B. die Niedersächsische Landesverfassung wurde zum „Niedersächsisches Kommunalgesetz“!
Eine Verfassung ist nun ein Gesetz? Was hat sich geändert?

Mit dieser Unternehmensregistrierung hat die Gemeinde ihre bisherige Gebietskörperschaft verloren und ihre hoheitliche Macht verwirkt. Das heißt, seitdem sind unsere Gemeinden ein staatenloses Gebiet ohne Gebietsgemarkung und stehen somit unter dem Seehandelsrecht.

Ämter (staatliche Institutionen):

sind weisungsbefugt, Entscheidungsträger, Rechtssubjekte mit Rechtsfähigkeit

 Behörden:

sind Aufgabenstellen der öffentlichen Verwaltung, Dienstleister ohne eigene Rechtsfähigkeit

Behörden sind nicht grundrechtfähig und können auch nicht über die Rechte der Menschen entscheiden.

Mit dem ESM, CETA und TTiP kommen ab 2016 die Piraten an die Macht! Während wir uns noch alle verwundert fragen, warum die Seehandelsrechte in unserer Gemeinde wirken können.

Die Piraterie auf Hoher See gab dem Siegeszug des Handelsrechtes die Grundlage! Einige Handelsformen haben ihren Ursprung in der Piraterie, denn Korsaren und Piraten hatten oft eine ähnliche Geschäftsgrundlage:

Schiffe, Ausrüstung und Besatzung wurden von Privatleuten und nicht selten von Aktiengesellschaften finanziert, deren Anteilscheine dem Käufer einen entsprechenden Anteil an der Beute sichern sollte. Selbst die Kaperbriefe, die späteren „Lettres de Margue“ gelten als Vorlage der Genfer Konventionen.

Der internationale Meeresboden (das „Gebiet“) und die Hohe See unterliegen keiner Souveränität. Das moderne Seevölkerrecht wird vor allem durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 (SRÜ) bestimmt.

Seit 1994 unter Verwaltung der internationalen Meeresbodenbehörde = Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen.

Diesen staatenlosen Zustand der Gemeinden können nur deren wahlberechtigten Bürger wieder ändern. Die Grundlage zu dieser, fast weltweit einzigen Chance, die Wirkung der Seehandelsrechte auszuschalten, bietet die, noch existierende staatliche Grundlage des “Deutschen Reich”. Darin scheint auch einer der Gründe für die Pressehetze gegen die Reichsdeutschen bzw. Reichsbürger ursächlich begründet.

Dennoch bestätigt der Bundestag aktuell, dass nicht nur die Gemarkung der Gemeinden vor 1914 noch gültig sind.

Völkerrechtssubjekt „Deutsches Reich“ Auswärtiges/Antwort – 30.06.2015

Berlin: (hib/AHE) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass das Völkerrechtssubjekt „Deutsches Reich“ nicht untergegangen und die Bundesrepublik Deutschland nicht sein Rechtsnachfolger, sondern mit ihm als Völkerrechtssubjekt identisch ist. Darauf verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/5178) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke zum Potsdamer Abkommen von 1945 (18/5033).

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Die Abgeordneten hatten sich unter anderem nach der „These von der Fortexistenz des Deutschen Reiches“ erkundigt und gefragt, ob die Bundesregierung diese als öffentlich als unhaltbar zurückweisen werde, „damit diese Behauptung nicht von Neonazis und der so genannten Reichsbürgerbewegung für ihren Gebietsrevisionismus gegenüber den EU-Nachbarländern instrumentalisiert werden kann“.

Nun, hier ruft der Dieb: „Haltet den Dieb!“. Denn jeder Bundespersonalausweisträger ist ein „Nazi“ Dumm gelaufen!

So scheint es, wir leben in einem Staat der gar keiner ist und keiner sein kann (oder will). Ein Staat, der nicht vom Volk gebildet, sondern von Unternehmen gegründet und nun von skrupellosen Konzernen ausgebeutet wird. Dies, weil zu wenige von uns mit bekommen haben, wie wir langsam aber sicher zu Staatenlosen gemacht wurden.

Die Gemeinde ohne Bodenrecht hat mit dem, seit 2011 verordneten Verwaltungsprogramm Doppik-Kom das Hab und Gut der Gemeinde als Jahresressource aufzulisten, um dann als Wertpapier auf den Aktienmärkten gehandelt zu werden. Dort wird zur Wertsteigerung auch Wald-, Wattflächen, Vögel und Bäume gelistet (Anm.: über UNICEF).

Darum geht es für uns nur über die Reaktivierung und Reorganisation der Landgemeinden – dies als kleinste staatliche Stelle.

Es liegt nun an uns, hierbei aktiv zu sein und mit zu helfen.

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Eine Gemeinde, die ihr früheres Eigentum an ehemaligen Wege- und Grabengrundstücken wegen deren Buchungsfreiheit nicht nachweisen kann, ist als Restitutionsberechtigte anzusehen, wenn mit hinlänglicher Sicherheit auszuschließen ist, dass die Grundstücke bei deren Überführung in Volkseigentum im Eigentum eines Anderen gestanden haben.

Rechtsgebiete:
EV, VZOG

Vorschriften:
§ EV Art. 21 Abs. 3, § EV Art. 22 Abs. 1 Satz 7, § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG

Stichworte:
Vermögenszuordnung, öffentliche Restitution, Rückübertragung, Alteigentum, Buchungsfreiheit von Grundstücken, Wegegrundstück, Grabengrundstück, Gemeinde, Interessentengemeinschaft, Gutsbezirk, Bodenreform, Beweisnot, Beweismaß

Verfahrensgang:
VG Berlin VG 15 A 280.01 vom 15.12.2005
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=210607U3C32.06.0

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