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Deutsche Gerichtsvollzieher – Private Kopfgeldjäger!

Was man über die Stellung der Gerichtsvollzieher wissen sollte!

http://du-bist-kein-personal.blog.de/2014/11/13/willkommen-blog-19703899/

https://www.youtube.com/watch?v=cF37taS5WAM

Wer die Sorge um eine Pfändung des Bankkontos geht dem bleiben folgende Möglichkeiten:

a. Einrichtigung eines Pfändungsschutzkontos. Dieses wird allerdings in der SCHUFA- gelistet und mindert die Reputation. Ebenso ist nur der pfändungsfreie Betrag abgesichert.

b. Einrichtung eines “UND”-Kontos. Dann sind 2 oder mehrere Personen (auch juristische) nur gemeinsam in der Lage darüber zu verfügen. In diesem Fall benötigt der Kopfgeldjäger einen Beschluss für ALLE Inhaber des “UND”-Kontos.

c. Errichtung eine STIFTUNG. Bei Fragen hierzu helfe ich gerne weiter!

Unabhängig davon, dass ein GV ohne hoheitliche Rechte willkürlich handelnd vorgeht, kann man im Vorfeld auch selbst prüfen, ob der GV auch einen Vollstreckungsauftrag als auch eine vollstreckbare Ausfertigung besitzt. Die GEZ umgeht i.d.R. das örtliche [Amts]gericht. Somit liegt dort auch kein entsprechender Auftrag vor. Siehe: §§ 724, 754 ZPO.

Sofern der GV einen SCHUFA-Eintrag aus den Körbchen gezaubert hat,  kann man beim [Amts]gericht eine Beschwerde über den GV einzureichen. Solange die Schuld nicht anerkannt wurde, ist der Eintrag zu löschen.

http://www.kvlegal.de/ecommerce-onlinehandel/bgh-drohung-mit-schufa-eintrag-rechtswidrig-bgh-urteil-vom-19-maerz-2015-az-i-zr-15713-schufa-hinweis/

Gerne möchte der GV auch gemäß § 802c ZPO eine Vermögensauskunft haben. Die Anwendung dieses § 802c ZPO bedingt jedoch die vorherige Belehrung durch einen Richter gemäß § 480 ZPO. Da der GV kein Richter ist und auch nicht sein kann (Gewaltenteilung Exekutive und Judikative) , kann er auch keine Vermögensauskunft abnehmen.

https://dejure.org/gesetze/ZPO/802c.html
http://dejure.org/gesetze/ZPO/480.html

Sofern dieses Maßnahme der Abgabe der Vermögensauskunft durch Erfüllungsgehilfen seitens der Firma “POLIZEI” zugunsten des GV unterstützt wird, kann man unterschreiben “unter Zwang” wie folgt:

c.f. (coactus feci) und mit einer Paraphe (jedoch maximal nur mit dem Familiennamen).

Es gibt auch die Möglichkeit der legalen Gegenwehr. Dies ist gedeckt durch den § 113 StGB Abs. (3). Wenn sogenannte Vollstreckungsbeamte trotz vorhehriger Belehrung und in Kenntnissetzung weiterhin illegal ihrer räuberischen Erpressung nachgehen wollen, ist der Tatbestand vollumfänglich erfüllt. Ich rufe hiermit NICHT zu tätlicher Gewalt auf und verweise lediglich auf geltendes “BRD”-Recht!§ 113 StGB

In diesem Zusammenhang beachte man auch das Bundesgesetzblatt Nr. 60 vom 20 November 1973: BGBL. Nr. 60 vom 20.11.1973

Den darin steht folgendes:

BGBL. Haft

Ein sehr nachdenklicher Gerichtsvollzieher: