Die Täuschung im Rechtsverkehr (#2) – Blanko-Geschäfte!

Zum Einstieg in dieses Thema rege ich an vorab auch diese beiden Artikel zu lesen:

RICHTER – Wo ist denn mein „gesetzlicher“ Richter?
https://www.agmiw.org/?p=1072
RECHTSVERKEHR – die angewandte Täuschung im Rechtsverkehr
https://www.agmiw.org/?p=1190

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Alle sog. URTEILE & BESCHLÜSSE sind und bleiben UNGÜLTIG! Daher senden wir diese wirksam zurück an den Absender!

Beachten: Es gibt keine Verjährung aufgrund Täuschung im Rechtsverkehr aufgrund der fehlenden Unterschriften. Daher bleibt der Vorgang schwebend.

Es folgt nun eine Handlungsanleitung zur effektiven Abwehr nicht unterschriebener Urteile/Beschlüsse vornehmlich in Strafsachen => Herrenlose Rechte

Es geht um die am 28.08.2016 gefundene Erkenntnis zu sog. Beschlüssen, Gerichtsurteilen, Säumnisurteilen (Verwaltungsakten) => blanko Geschäften der UN-Treuhandverwaltung BRD und dem damit einhergehenden korrekten zuordnen dieser in Wahrheit „Herrenlosen Rechte“.

Zum Anfang ein paar rechtliche Fakten: Köbler: blanko (Adv.) weiß, unausgefüllt

Blankogeschäft ist das gegenüber einer noch nicht endgültig bestimmten Person vorgenommene oder mit einem noch nicht endgültig bestimmten Inhalt vereinbarte Geschäft, bei dem der Geschäftsgegner regelmäßig die →Ermächtigung, die noch offenen Teile des Geschäfts – innerhalb eines ausdrücklich oder sinngemäß vereinbarten Rahmens – zu bestimmen, erhält. Bleibt er nicht im Rahmen der Ermächtigung, so handelt er treuwidrig und kann schadensersatzpflichtig werden. Dritte brauchen die Beschränkung regelmäßig nicht gegen sich gelten zu lassen. Lit.: Köhler, BGB Allgemeiner Teil; Wimmer-Leonhardt, S., Rechtsfragen der Blankourkunde, JuS 1999 L 81

Wikipedia: Als Blankoscheck (adj. Kurz blanko, v. Ital.: bianco, weiß, leer, unausgefüllt) bezeichnet man umgangssprachlich:

(1.) (im ursprünglichen Sinne:) das mit der Unterschrift des Kontoinhabers oder Kontobevollmächtigten versehene Scheckformular, das ansonsten keine weiteren Einträge (insbesondere keinen Betrag) enthält. Mit einem solchen Blankoscheck ist es dem Besitzer dieses Formulars möglich, jede ihm genehme Summe vom Konto des Kontoinhabers abzuheben. Überziehungslimits können hier allerdings betragsmäßige Grenzen setzen. (Anm. ACHTUNG Gleiches gilt natürlich dann auch z.B. für Blanko-Urteile/Beschüsse ? … aber sehen wir weiter!)

(2.) (im weiteren Sinne:) eine, in welcher Form auch immer, abgegebene Vollmacht oder Erlaubnis an einen Dritten, für den Vollmachtgeber ohne irgendwelche Beschränkungen handeln zu dürfen. Ein solcher „Blankoscheck“ ist zum Beispiel die vom Vollmachtgeber erteilte Generalvollmacht an eine andere Person. Diese bevollmächtigte Person kann mit der Vollmacht so lange „schalten und walten“, wie nicht die Vollmacht rechtswirksam widerrufen ist.
Siehe: Kein Blankoscheck ist beispielsweise die Vollmacht eines Mandanten an seinen Rechtsanwalt, für ihn in einer bestimmten Sache tätig zu werden. Diese Vollmachten sind regelmäßig auch nicht als „Generalvollmachten“ formuliert, sondern decken nur die konkret notwendige Entscheidungsfreiheit ab.

(3.) (im übertragenen Sinne:) eine Ermächtigung oder sonstige Regelung, welche einer Person oder einer Institution sehr weitreichende Handlungsfreiheit einräumt sowie keine oder nur geringe Aufsicht und Kontrolle über die entsprechenden Handlungen vorsieht. (Beispiel: Blankoscheck/Blankovollmacht an Österreich-Ungarn 1914, s. u.)

Und nochmals Wikipedia:
Fehlt auf Schriftstücken die erforderliche Unterschrift oder ist sie aus bestimmten Gründen ungültig, so entfalten diese Schriftstücke keinerlei Rechtswirkungen auch Verträge sind entsprechend NICHTIG. Selbst ein guter Glaube an die Echtheit von Unterschriften genießt keinen Rechtsschutz, sodass ungültige oder gefälschte Unterschriften nicht zu rechtswirksamen Verträgen führen.

ACHTUNG! Die Unterschrift welche wir als Mensch nun – nach dieser Aufklärung – auf einer sog. Ausfertigung eines Beschlusses/ Urteils leisten werden, um das sogenannte Urteil/Beschluss wirksam für NICHTIG zu erklären, ist definitiv KEINE FÄLSCHUNG, sie ist ECHT! Weil, wir unterzeichnen lediglich für „Müller“ „Schmitz“ als Richter, um das Urteil/Beschluss (Entwurf), das in Wahrheit ein Blankogeschäft ist, zu vervollständigen. Mit dem Durchstreichen → rechtswirksamen „ungültig machen“ wird das Vertragsangebot wirksam abgelehnt! Zudem wird der Vertragsentwurf des sogen. Gerichts im gesamten Wortlaut NICHT verändert.

Fiktionstheorie ist die Theorie zur juristischen →Person, die davon ausgeht, dass für die Zuordnung herrenloser Rechte die juristische Person durch →Fiktion geschaffen werden müsse. Sie steht im Gegensatz zur Theorie der juristischen Person als realer Gesamtpersönlichkeit. Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte; Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil

Fiktion (Erdichtung) ist der Rechtssatz, der eine in Wahrheit nicht bestehende Tatsache als bestehend behandelt (z. B. § 894 ZPO Ist der Schuldner zur Abgabe einer →Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das →Urteil →Rechtskraft erlangt hat). Die Fiktion kann im Gegensatz zu einer gesetzlichen →Vermutung nicht durch Gegenbeweis entkräftet werden. Lit.: Jochmann, M., Die Fiktion im öffentlichen Recht, 1998

Was passiert tagtäglich in der UN-Treuhandverwaltung BRD?

Ein z.B. Säumnisurteil (=> Nichtteilnahme an einer Verhandlung zum Treuhänder der PERSON) wird einer Person, genannt Beklagter/Schuldner zugestellt. Es ist ein Angebot/Entwurf, welches dir – dem MENSchen – unterbreitet wird, nichts weiter! (Vor allem das Angebot dich als MENSch doch bitte unbedingt mit der Person zu identifizieren!)

Dieses sog. Urteil/Beschluss wird nun, entgegen tatsächlicher Rechtsprechung, dem MENSchen als sogen. Beklagten/Schuldner in Form eines BLANKO-Geschäftes blanko beglaubigt zugestellt. Es wird eine vom sogen. Richter nicht unterschriebene sogen. Ausfertigung* (*welche beantragt werden müsste, darum ist es KEINE Ausfertigung, denn dies wird zur Täuschung im Rechtsverkehr lediglich glaubhaft gemacht!), zugestellt.

Nicht vom Richter unterschriebenes Urteil/Beschluss → Verwaltungsakt → Generalvollmacht => Herrenloses Recht!

Was sollst du nach deren Maßgaben tun?

Dazu gab es bisher lediglich 2 Möglichkeiten. Die Erste ist, du ignorierst es (= konkludente Zustimmung). Die Zweite ist, du reagierst, indem du es zurückweist, dem widersprichst oder einen Einspruch etc. einlegst (Einlassung/Akzeptanz). In beiden Fällen gehen SIE also von deiner Einlassung als diese Person Max Mustermann aus. In beiden Fällen werten Sie es als „Annahme der Treuhand/des Vertrages“.

BINGO für SIE eher nicht für Dich, so lief es bisher ab!

Interessant dabei ist nun jedoch, daß die sogen. Justizbeschäftigte, die sich in der Regel als Urkunds“beamtin“ ausgibt, in Wahrheit ein Blanko-Urteil/-Beschluss/-Säumnisurteil, nicht vom Richter unterschrieben aber beglaubigt, zugestellt hat. Nach Vertragsrecht ist dies eine klare Aufforderung an dich, den Empfänger, dieses Urteil/Wertpapier zu vervollständigen, durch Unterschrift zu aktivieren (man kann nur etwas für UNGÜLTIG erklären, was zuerst durch Unterschrift aktiviert/gültig war!), bzw. um deinen Willen zu diesem Angebot kund zu tun. Wie anders soll dieses Vorgehen verstanden werden, als die Aufforderung von einer Firma mit Namen Gericht, ein Wertpapier → Urteil zu ergänzen und durch Unterschrift zu aktivieren? Es wäre als die Aufforderung zu verstehen, eine Blanko-Beglaubigung für Richter Müller/Mayer/Schmitz zu unterschreiben und damit den Vertrag zum tragen zu bringen bzw. das Wertpapier zu Wert zu machen / sprich zu aktivieren (dem Ganzen Rechtskraft zu verleihen, da es zuvor ja nur ein Entwurf war).

Halten wir fest: Diese Beglaubigung auf dem Stück Papier (nicht auf einem Stück Papier in irgendeiner Akte!) bezieht sich natürlich NICHT auf den Inhalt des in der Ausfertigung Niedergeschriebenen, sondern einzig auf die (fehlende) Unterschrift des sogen. Richters.

Es handelt sich also folgerichtig und logisch, bei einem NICHT unterschriebenen Urteil, sozusagen um eine Art Blanko-Vollmacht, um einen Entwurf bzw. sogar um ein sogenanntes Wertpapier (denn ein Urteil generiert ja Geld/Wert!).

Aber warum unterschreibt ein Richter dieses „Wertpapier“/Urteil nicht einfach?

Nun um nicht selber in die „Haftung“ zu gehen, denn ER/SIE ist nach Treuhandrecht/ Handelsrecht nach wie vor selber der Verurteilte/Schuldner/Treuhänder, nämlich derjenige, der auf dem Urteil als Sache mit dem NAMEn bezeichnete Treuhänder des Personenwertes, den es zu erleichtern/zu plündern gilt und der zuzustimmen hat, daß er die Treuhand übernimmt. Zudem ist jeder sogen. Richter in dem Konstrukt BR auf D illegal, da u.a. nach deren KStG § 4 „…ein gewerblicher Betrieb nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammen gefaßt werden kann“. Des Weiteren fehlt der, in Wirklichkeit ja Treuhandverwaltung BRiD nach Urteilsspruch ihres eigenen höchsten Gerichtes vom 25.07.2012, seit 1956 das Mandat „ihrer Bevölkerung“.

Warum senden diese Stellen nicht – auch weil dies bedeutend weniger Aufwand wäre – einfach eine Kopie vom Original (beglaubigt) an die Vertragsparteien?

Weil deren Betrug ansonsten zu offenkundig wäre, denn das Original in den Gerichtsakten, ist ebenfalls durch einen Taschenspielertrick (mehr dazu am Ende der Aufarbeitung) NICHT vom Richter unterschrieben!

Wie geht es weiter?

Besagter Richter hält also nach wie vor diese Treuhand, da er/sie diese – mangels Zustimmung des MENSchen – nicht an Dich abgeben konnte. Sei es, weil Du nicht vor Ort warst oder aber weil Du die Person nicht verkörpern wolltest und Dich als MENSch max, eben als Begünstigten der Treuhand und nicht als die PERSON Max Mustermann zu erkennen gegeben hattest. Aber auch wenn dies nicht der Fall war, so kann diese Erkenntnis angewandt werden auch bei uralt Urteilen/Beschlüssen etc., denn ein solches Vergehen verjährt nicht! ALLE Gerichtsurteile / -beschlüsse ob alt od. neu, ob du dich als Person od. MENSch offenbart hast, sind offenkundig NICHTIG/UNGÜLTIG !!!

Das ist nur eine gravierende Begründung, warum der sog. Richter NICHT unterschreibt.

Mit dem Versenden des nicht unterschriebenen aber beglaubigten Urteils/Beschlusses an die Person (die Treuhand die dir unbedingt angehängt werden muß, um dich HAFTBAR zu machen!), hofft er endlich auf einen Fehler Deinerseits als MENSch, der ihm den Freibrief gibt, den MENSchen über diese Person endlich belasten/plündern zu können!

Nun kommt der Lösungsansatz:

Das Blanko-Wertpapier, bezeichnet als Säumnis-/Urteil/Beschluss, solltest du mit deiner Unterschrift als MENSch (=Executer) vervollständigen/aktivieren → die herrenlosen Rechte an dich als MENSch zu übertragen, um diese dann entsprechend für NICHTIG/UNGÜLTIG final und gesetzeskonform zu deklarieren!

Wichtig, hier die Vorgehensweise Schritt für Schritt:

1) Fotografiere/kopiere zuvor das Blanko-Urteil, genau so wie es war – Blanko beglaubigt – für deine Akten als Beleg.

2) Dann unterschreibe dieses nicht unterschriebene Urteil/Beschluss mit deinem unterstrichenen Ruf(namen) max mit lila Tinte (ersatzweise blau), an-Stelle des „Richters“ für den Namen des angeblichen Richters also hier für den NAMEN z.B. Müller Schmitz ….

Unterschreibe nicht „als Richter“, denn dies könnte von deren Stellen als Amtsanmaßung ausgelegt werden, unterschreibe nur für den NAMEN (Treuhand) des angeblichen Richters „Müller“, „Schmitz“, dies sieht dann so aus:

Richter am Amtsgericht

Müller Schmitz

für Müller max für Schmitz max

3) Dann entwerte mit zwei parallelen Strichen jede Seite des (Wert-)Papiers benannt als Urteil/Beschluss. … unter den zweiten Strich schreibst du in Druckbuchstaben groß: TREUHANDBETRUG

4) Schreibe folgende Worte unter das Papier auf jede Seite „NICHTIG/UNGÜLTIG“.

Besorge dir zuvor bei einer Poststelle einen Postlabelcodeaufkleber (kostenlos).

5) Schreibe den von dir für die Zurücksendung verwendeten Postlabelcode (Nr.-Code) des Aufklebers unten auf die letzte Seite des Papiers.

6) Schreibe mit Druckbuchstaben oben auf den Kopf jeder Seite in rot „Kopie vom Original“

7) Fotografiere/kopiere (in Farbe) nun das von Dir vervollständigte/unterschriebene Urteil/Beschluss und sende dann genau diese Kopie zurück an den Versender. Das Original mit Deiner Unterschrift mit nasser Tinte, entwertete Urteil/Beschluss unterschrieben und besiegelt von der Urkundsbeamtin/Justizangestellte, verbleibt in deinen Akten! – Denn auf diesem Dokument hat sie ja tatsächlich nun DEINE Unterschrift für den Richter beurkundet!

8) Klebe einen der Aufkleber („ENTWERTUNG“), ausgefüllt mit Datum und deiner Unterschrift mindestens auf die erste Seite des Urteils/Beschlusses.

9) Nach dem Eintüten der Kopie des Originals, fertigst du ebenfalls ein Foto von dem Umschlag mit dem von dir zum Versand aufgebrachten Postlabelcode-Aufkleber. (Mit Zeugen wäre das sogar nochmal besser!)

Nun hast du zusätzlich eine Dokumentennummer (Postlabelcode) des Vorgangs für deine Akten, welches den Inhalt des Briefes zusätzlich belegt.

Die Treuhand verbleibt somit weiterhin beim Richter. Die Wahrscheinlichkeit, daß genau dieses sogen. Urteil/Beschluss weiter gegen dich als MENSch noch Verwendung findet, ist eher unwahrscheinlich!

Nun folgt für dich ein Beispiel (hier, 2 Seitiges Säumnisurteil) wie so etwas aussehen sollte (in diesem Beispiel sind nat. die Daten unkenntlich gemacht. Diese Unkenntlichmachung dient lediglich dem Datenschutz hier, natürlich fällt diese Unkenntlichmachung bei der Realisation weg!)

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Eine Urkundenfälschung kann dir rechtlich gesehen nicht unterstellt werden, denn wie sollte die Zustellung eines BLANKO-Urteils/ Beschlusses anders verstanden werden als eine Aufforderung zur Vervollständigung zu einem Blankogeschäft? … so wie Köbler´s juristisches Wörterbuch es treffender nicht hätte beschreiben können: … ist das gegenüber einer noch nicht endgültig bestimmten Person vorgenommene oder mit einem noch nicht endgültig bestimmten Inhalt vereinbarte Geschäft, bei dem der Geschäftsgegner regelmäßig die →Ermächtigung, die noch offenen Teile des Geschäfts – innerhalb eines ausdrücklich oder sinngemäß vereinbarten Rahmens – zu bestimmen, erhält.

Schach matt!

Sollte dies trotzdem und wider erwarten z.B. als Urkundenfälschung gegen dich als Person ausgelegt werden, so ist dies der Fall der uns mehr als nur entgegen kommt, denn damit belegen SIE erstens ihren Rechtsbankrott und sind zweitens in der Beweispflicht.

Tatsache ist, daß SIE selbst im Vorfeld bereits die Urkundenfälschung begangen haben!

Wie kommt sonst deine original Unterschrift von einer Jurstizbeschäftigten, beglaubigt unter das Urteil/Beschluss?

Die Justizbeschäftigte, die in der Regel als Urkundsbeamtin auftritt, kann niemals den Auftrag erhalten haben den Inhalt zu beglaubigen!

Vielmehr obliegt es ihr, die Unterschrift des sogen. Richters auf ihre Echtheit hin zu prüfen und zu beglaubigen, was bei einer nicht vorhandenen Unterschrift, so wie es heute und schon geraume Zeit gehandhabt wird, den Umstand der „Unmöglichkeit“ erfüllt!

Bedeutet dies, daß die Urkundsbeamten blind sind oder eben eher, daß es ihnen nicht bewußt ist, daß sie eine Falschbeurkundung begehen? …oder senden sie uns diesen unvollständige Entwurf zu, um ihn so wie es sich gehört zu vervollständigen? … noch dazu bewahren wir die armen Justizbeschäftigten, die ja selber schon Jahre mißbraucht werden, vor einer Straftat! Es bleibt uns also nur noch die Vervollständigung durch unsere Unterschrift an Stelle des Richters über der Blanko Beurkundung. Diese ist dann bestätigt durch das original Siegel und die Unterschrift der Justizbeschäftigten! Mit diesem Vorgehen holen wir den sogen. Urkundsbeamten tatsächlich sogar aus der HAFTUNG!

Sollte also der Fall tatsächlich eintreten, daß dir eine Urkundenfälschung unterstellt würde, so bestehst du, als Beweis auf die Aushändigung des vom angeblichen Richter „Müller“ „Schmitz“ mit nasser Tinte unterschriebenen Urteils, mindestens jedoch auf eine Kopie des ORIGINALS mit einem Original Beglaubigungsvermerk. Dagegen werden SIE sich gewiß wehren auch wenn dir, als Generalbevollmächtigtem der Person – dem von jenen Stellen gewünschten sogen. Vertragspartner – dies zustünde! Warum? Den Grund findest du weiter unten in dieser Ausarbeitung, denn die Richter unterschreiben definitiv KEINEN Beschluss/ KEIN Urteil!**

Der sogenannte Richter hätte nämlich genau dann die „Haftung“ welche – und dies teilst du dann offiziell mit – IHN in vollem Umfange HAFTBAR macht. ?

Weiteres zu den Ausführungen aus Köblers juristischem Wörterbuch:

Unmöglichkeit (§ 275 BGB) ist die Unbewirkbarkeit der →Leistung. Die U. ist ein Fall der →Leistungsstörung.

Beglaubigung (§ 129 BGB) einer Erklärung ist das Zeugnis über die →Echtheit der Unterschrift bzw. des Handzeichens des Erklärenden (einer schriftlichen Erklärung) und über den Zeitpunkt der B. (→§§ 40ff., 63, 65 BeurkG). Beglaubigt werden können auch Computerausdrucke ( Anm.: was nicht gleichzusetzen ist mit „der Computer kann selber Beglaubigen bzw. unterschreiben“!) von Behörden.

Treuhand (lat. [F.] fiducia) ist das →Rechtsverhältnis, bei dem ein Teil (Treuhänder) nach außen mindestens ein Vermögensrecht als eigenes Recht hat, dieses aber auf Grund einer schuldrechtlichen Abrede (Treuhandvertrag, Sicherungsvertrag) ganz oder teilweise im Interesse des andern Teils (Treugebers) ausüben soll. Die T. ist in Deutschland gesetzlich nicht geregelt.

Betrug (§ 263 StGB) ist die durch →Täuschung verursachte Vermögensschädigung eines andern in rechtswidriger Vermögensvorteilsverschaffungsabsicht.

Haftung ist in erster Linie das Unterworfensein des →Schuldners als Person mit dem →Vermögen – nicht der Person selbst – unter den Vollstreckungszugriff des →Gläubigers. Gegensatz hierzu ist die →Schuld als das Leistensollen des Schuldners, das seinem Inhalt nach auf eine bestimmte Leistungshandlung gerichtet ist. Dabei gilt zwar der Grundsatz wer schuldet, der haftet (grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen), doch gibt es ausnahmsweise auch Schuld ohne Haftung (z. B. bei dauernder Einrede) und Haftung ohne Schuld (z. B. bei →Pfandrechten).

Urkundenfälschung (§ 267 StGB) ist die Herstellung einer unechten →Urkunde (z. B. →Privilegium maius in Österreich um 1358), die →Verfälschung einer echten Urkunde oder der Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde →zur Täuschung im Rechtsverkehr oder zur fälschlichen Beeinflussung einer Datenverarbeitungsanlage im Rechtsverkehr (z. B. Abänderung eines Parkscheins im ausgedruckten Parkzeitende, Überkleben eines Kraftfahrzeugkennzeichens mit spiegelnden Folien, nicht dagegen Überkleben eines Verkehrszeichens mit Klebefolie oder Aufbringen reflektierender Mittel). Die U. wird mit →Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Lit.: Jakobs, G., Urkundenfälschung, 2000; Dörfler, C., Urkundenfälschung, 2000

Ausfertigung ist die urkundliche Festlegung einer Gedankenerklärung.

Urteil (z. B. § 313 ZPO) ist die gerichtliche, einer besonderen →Form bedürftige →Entscheidung. Das U. besteht aus dem →Rubrum (Urteilskopf), dem →Tenor (Urteilsformel), dem →Tatbestand, den →Entscheidungsgründen – im Strafprozess statt Tatbestand und Entscheidungsgründe nur →Urteilsgründe (§ 267 StPO) – sowie u. U. der →Rechtsmittelbelehrung. *Anm. Selbst im juristischen Wörterbuch ist folgerichtig kein Hinweis auf eine Aktennotiz als Bestandteil eines Urteils zu finden.

Gemäß § 275 (2) StPO ist ein Urteil oder Beschluss vom mitwirkenden bzw. verantwortlichem Richter zu unterschreiben.

Die kommentierte Fassung der Prozessordnung sagt eindeutig: Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, dass über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muss nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe „gez. Unterschrift“ nicht. (vgl. RGZ 159,25,26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 – VII ZB 6 & 65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87)

Die Juristen wissen nämlich sehr genau, daß eine Urkunde ohne Unterschrift NICHTIG/UNGÜLTIG ist!

Beispiel:

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Siehe hierzu: ZPO § 315 – Unterschrift der Richter
(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.
(2) Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

leergeschaeft006ACHTUNG! Der im BGB erwähnte „Dritte“ ist der MENSch! Dies ist u.a. der Grund, warum ZURÜCKWEISUNGEN von sogenannten Gerichten od. Behörden nicht anerkannt werden. Wenn dann müsste nämlich der MENSch „in Sachen und als Bevollmächtigter der PERSON“ zurückweisen und nicht die Person! Das NICHTIG/UNGÜLTIG machen eines Dokuments in vorbezeichneter Weise, läßt IHNEN jedoch keinen Raum mehr.

leergeschaeft007… oder wenn er das Geschäft auflöst, so wie wir dies hiermit tun!

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**Noch eine Feststellung zu einem von mir „persönlich“ beim sogenannten Amtsgericht (auch eine Firma? → siehe obige Postübergabeurkunde?!) abgeholten Beschlusses.

Ich holte diesen wegen einer DRINGENDEN Termin-Sache auf Grund der Bitte des Anwaltes meiner Eltern bei einer Rechtspflegerin im Amtsgericht Köln ab. Die Rechtspflegerin wollte mir zunächst nur wieder eine Ausfertigung übergeben, ich bestand jedoch auf eine Kopie des Originalbeschlusses. Sie wehrte sich zunächst vehement, nachdem ich ihr jedoch sagte, daß ich ohne die Kopie des Originals nicht gehen würde, gab sie nach. UND SIEHE DA!!! ->

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Dieser 4-seitige Beschluss aus der Gerichtsakte war tatsächlich NICHT vom sog. Richter unterschrieben, lediglich unter III. Aktennotiz.

Der Richter versucht hier glaubhaft zu machen, daß sich seine Unterschrift auf das gesamte Papier, hier I. bis III. bezieht. Tatsache ist jedoch, daß sich in dem Fall die Nennung des Richters direkt unter I. (Urteil/Beschluss etc.) ja erübrigen würde, wenn dem so wäre! Der Original Beschluss aus der Gerichtsakte selber, welcher mit röm. I. gekennzeichnet wurde, war weder vom Richter unterschieben noch beglaubigt und gesiegelt!

Somit liegt die Vermutung mehr als nur nahe, daß die Täuschung regelmäßig folgendermaßen abläuft:

Die nicht beantragten sogenannte Ausfertigungen, die als Beschluss/Urteil verschickt werden, sind NIE unterschrieben und immer blanko beglaubigt. Die angeblichen Original Beschlüsse/Urteile in den Gerichtsakten, sind wohl, so wie in meinem Fall, weder vom Richter unterschrieben noch von einem Urkundsbeamten beglaubigt, ersatzweise oder vllt. eher sogar immer(?!) versehen mit einer Aktennotiz, welche dann zwar vom Richter unterschrieben wird, nicht jedoch das Urteil selbst.

Eine Aktennotiz braucht keine Beglaubigung und erzeugt für den Unterzeichner natürlich auch keinerlei HAFTUNG für den unter I. aufgeführten Beschluss bzw. das Urteil.

Fazit: In der Regel ist davon auszugehen, daß auf jedem sogen. Original- Beschluss/Urteil mindestens ein römisch II. (= Aktennotiz) mit der Weisung eine beglaubigte Abschrift/Ausfertigung an die Parteien zu versenden, vorhanden ist. Genau diese Aktennotiz II. wird dann vom Richter unterschrieben. Hingegen Römisch I. => Original- Beschluss/Urteil aber eben nicht!

Dieser Taschenspielertrick ist es wohl, der z.B. auch Rechtsanwälte und speziell die Justizangestellten glauben lassen, das URTEIL in der Gerichtsakte sei vom Richter unterschrieben.

Der sogen. Richter verschiebt durch diese Vorgehensweise, die HAFTUNG auf die Justizangestellten oder Urkundsbeamten, die wir hiermit schützen und aus der Haftung holen müssen! Sie werden ebenfalls mißbraucht, denn sie sind es am Ende, die so wie die Mauerschützen abgeurteilt werden!

So und am Ende unserer aufwendigen ja sogar beinahe wissenschaftlichen Ausarbeitung würden wir, monika und michael anregen, euch alle bisherigen Beschlüsse/Urteile auch aus der Vergangenheit heraus zu kramen und mit diesen entsprechend unserer Anleitung zu verfahren.

Durch dieses Vorgehen, sollten diesen Trickbetrügern all dieser Gerichtsfirmen sehr bald die Schuhe brennen! Dieses Vorgehen könnte, bei nur einigen tausend Probanten zum Zusammenbruch des gesamten Justizsystems der BRD führen, denn die Beweislast ist erdrückend.

Es besteht ein dringendes Bedürfnis der Öffentlichkeit über diese Verfahrensweise von der sogenannten Justiz Klarheit und Recht(s)sicherheit zu erhalten!

Merke: „Eine unwiderlegte Rechtsvermutung wird im Handel zum Gesetz und zur Wahrheit!“

Hier ist im Kern zu klären WER überhaupt die HAFTUNG für diese sogenannten Urteile/Beschlüsse trägt! So lange dies nicht geklärt ist, sind ex tunc ALLE bisherigen und auch zukünftigen Urteile/ Beschüsse NICHTIG/ UNGÜLTIG!

michael als akkreditierter Unternehmensberater führte dazu seine Analyse durch, im besonderen Hinblick darauf, daß hier die einfachsten Aufbaukriterien eines Dokumentes/Urkunde, welches Recht(s)kraft nur vorgauckeln soll, eben gerade NICHT ERFÜLLT SIND.

monika als Buchautorin, ihr Buch verlegt bei dem weltweit anerkannten, wissenschaftlichen Olms-Verlag, hat sich in ihrem nunmehr 6-jährigen Studium als interdisziplinäre Revisionistin einen Überblick über das hier herrschenden System verschafft.

Diese in enger Zusammenarbeit u.a. auch mit dem IfR entstandene Ausarbeitung ist nicht nur eine einfache Analyse, sonder führt zusätzlich auch noch den dezidierten Beweis für einen bereits sehr lang andauerenden und offenkundigen BETRUG an den MENSchen in diesem Land!

Danke und viel Freude bei der Umsetzung und bis bald im „Goldenen Zeitalter“ ?

monika (Repräsentant der Person LEHMENKÜHLER, Executer ALLER angedichteten Personen)

&

michael (Repräsentant der Person COLVERSON, Executer ALLER angedichteten Personen)

P.S. Bei z.B. Haftbefehlen ist es erforderlich den dazugehörigen Beschluss anzufordern, noch besser persönlich Akteneinsicht zu nehmen, denn diese Anleitung bezieht sich auf das dem Haftbefehl vorangegangene Urteil od. Beschluss, welcher erst die Grundlage für einen Haftbefehl darstellen kann.

Vielfach haben wir in Erfahrung gebracht und können beweisen, daß in der entsprechenden Akte tatsächlich ein vom Richter unterschriebener Haftbefehl vorhanden ist, jedoch sämtliche Dokumente die als Grundlage dienen müßten, auf unerklärliche Weise aus der Akte verschwunden waren! Bei einem Haftbefehl selbst ist die oben beschriebene Vorgehensweise nicht anwendbar (nur bei den unbedingt dazugehörigen Beschlüssen/Urteilen). Aus diesem Grund muß man diese fordern und dann erst kann obige Handlungsanleitung greifen!

WICHTIG! Lege bitte dem entwerteten Urteil/Beschluss, zurück an den Absender des Angebots, noch folgendes bei: Merkblatt und Widerruf für die Justizangestellten. Benutze wie oben beschrieben die beigefügten Aufkleber für deine Rücksendung auf dem Urteil/Beschluss. – Für uns alle ist es sehr wichtig, daß diese Personen genannt Justizangestelle/Urkundsbeamte unbedingt begreifen, daß SIE sogar noch mehr wir wir mit diesem Trickbetrug heimlich in die HAFTUNG genommen wurden und daß sie dies mit dem Widerruf und einer Verweigerung ihrer Unterschriften abwenden können →

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Hier noch ein kleines Beispiel zu deren Vorgehensweise bereits in den 90iger Jahren:

Gericht: OLG Hamm; Datum: 9. November 1999; Aktenzeichen: 4 Ss 1038/99
Typ: Beschluss; Fundstelle: openJur 2011, 81832; Verfahrensgang: 4 Ns 17 Js 792/98

Tenor
Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Amtsgerichts Detmold vom 1. März 1999 wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe
Das Amtsgericht Detmold hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und angeordnet, dass ihm vor Ablauf von noch zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Auf die hiergegen gerichtete auf den Strafausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Detmold das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der mit näheren Ausführungen die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der gegen den Angeklagten in diesem Verfahren ergangenen Urteile und gemäß § 206 a StPO zur Einstellung des Verfahrens. Die vom Revisionsgericht von Amts wegen vorzunehmende Prüfung, ob der Verurteilung des Angeklagten ein Prozesshindernis entgegensteht, hat ergeben, dass sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht die jeweilige Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hinsichtlich der ihm durch Anklageschrift vom 7. Dezember 1998 zur Last gelegten Straftaten durchgeführt haben, obwohl eine Verfahrensvoraussetzung – nämlich der Eröffnungsbeschluss – gefehlt hat und auch nicht in zulässiger Weise nachgeholt worden ist (vgl. BGHSt 29, 224).

Mit der unter dem 7. Dezember 1998 zum Strafrichter erhobenen Anklage legt die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last, an vier näher bezeichneten Tagen in P vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Der prozessordnungsgemäße Fortgang eines Strafverfahrens setzt nach Erhebung der Anklage voraus, dass das Gericht über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet. Es befindet darüber, ob aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen bei vorläufiger Tatbewertung eine Verurteilung des Angeschuldigten möglich erscheint (BGHSt 23, 304, 306). Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens gibt das zuständige Gericht zu erkennen, dass es nach Durchsicht der Akten die Verurteilung für hinreichend wahrscheinlich hält. Durch diese Kontrollkompetenz soll verhindert werden, dass das Gericht gezwungen ist, eine Hauptverhandlung mit allen Nachteilen und Konsequenzen für den Betroffenen durchzuführen, wenn es abweichend von der Staatsanwaltschaft die Anklage nicht für schlüssig oder den Tatverdacht nicht für ausreichend hält (vgl.BGHSt 29, 224, 229).

Angesichts der Bedeutung dieser richterlichen Entschließung für das weitere Verfahren ist der Eröffnungsbeschluss in schriftlicher Form abzufassen (BGH DRiZ 1981, 343; NJW 1987, 2751; OLG HammMDR 1993, 893; BayObLG StV 1990, 395, 396; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 1998, 74 m.w.N.). Damit wird indes nicht gefordert, dass dieser einen der Vorschrift des § 207 Abs. 1 StPO entsprechenden Wortlaut haben müsste. Es genügt vielmehr auch ein anders formulierter Beschluss, wenn ihm die Willenserklärung des Gerichts zu entnehmen ist, dass dieses die Anklage nach Prüfung der Voraussetzungen zulassen wollte, und die Entscheidung die mit dem Eröffnungsbeschluss verbundene Schutzfunktion für den Angeklagten einhält (vgl. OLG Hamm, JR 1991, 33, 34; BayObLG bei Rüth DAR 1985, 233, 245).

Diesen Anforderungen genügt der in Betracht kommende „Beschluss“ vom „4. Januar 1998“ nicht. Bei den Akten befindet sich ein Beschlussfragment, für das der amtliche Vordruck

StP 18 „Eröffnungsbeschluss und Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung (§§ 203, 207, 213StPO) – Amtsgericht -“ verwandt worden ist. Das Beschlussformular enthält lediglich einige handschriftliche Eintragungen, die ersichtlich nicht von der Strafrichterin, sondern offensichtlich von einer/einem Geschäftsstellenbediensteten stammen. Es ist insoweit in entsprechenden Vordruckfeldern mit signifikanter Handschrift das Aktenzeichen „5 Ds 17 Js 792/98“, ferner gegen „./. D v.R“ wegen „FoFE“ sowie als Anklagebezeichnung Staatsanwaltschaft „DT“ vom „7.12.98“ Aktenzeichen „17 Js 792/98“ eingetragen. Mit zwei „x“-Kreuzen ist gekennzeichnet, dass das Hauptverfahren gegen den Angeklagten vor dem Strafrichter eröffnet werde. Die Worte „Die Untersuchungshaft“ sind gestrichen. Als Ort und Tag des Beschlusses ist handschriftlich aufgeführt „DT“, ferner ist ein Datumsstempel mit „04. JAN. 1998“ aufgedrückt. Der Beschluss ist nicht unterschrieben. Auf der Rückseite des Beschlussformulars hat die Richterin mit ihrer Schrift und einem anderen Schreibmittel den Vordruck zur Terminsverfügung ausgefüllt und unter Hinzusetzung ihres Stempels vom „04. JAN. 1999“ unterschrieben. Die Geschäftsstelle hat den Vorgang mit Stempel vom „4. JAN. 1998“ an die Kanzlei gegeben und am 5. Januar 1999 den „Ab-Vermerk“ gefertigt.

Bei dieser Sachlage kann nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass die Amtsrichterin das Verfahren tatsächlich nach pflichtgemäßer und eigenständiger Prüfung des Akteninhalts eröffnet hat. Die Beschlussfassung enthält weder die Unterschrift der Richterin noch sonst die geringste Spur ihrer richterlichen Tätigkeit in bezug auf das Zustandekommen der Eröffnungsentscheidung und kann schon deshalb nicht Grundlage des weiteren Verfahrens sein. Das bloße Ausfüllen des Formulars durch – hier offensichtlich – die Geschäftsstelle besagt insoweit nichts. Es kann sich um einen Entwurf handeln, der erstellt worden ist, bevor eine richterliche Prüfung der Anklage stattgefunden hat.

Die fehlende Eröffnungsentscheidung ist durch die Termins- und Ladungsverfügung vom 4. Januar 1999 nicht wirksam ersetzt worden, auch wenn sie von der für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Strafrichterin unterschrieben worden ist (vgl. dazu OLG Zweibrücken, a.a.O. m.w.N.; OLG Frankfurt NJW 1991, 2849). Die Termins- und Ladungsverfügung setzt vielmehr einen wirksam gefassten Eröffnungsbeschluss voraus. Erforderlich bleibt aus Gründen der Rechtssicherheit, dass der fragliche Beschluss aus sich heraus oder in Verbindung mit sonstigen Urkunden mit Sicherheit erkennen lässt, dass der zuständige Richter die Eröffnung der Hauptverhandlung beschlossen hat. Der ausschließlich die Hauptverhandlung vorbereitenden Termins- und Ladungsverfügung kann jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen weder eindeutig noch schlüssig entnommen werden, dass das Gericht damit inhaltlich (auch) einen Eröffnungsbeschluss fassen wollte und auch gefasst hat (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.).

Da ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 1. März 1999 auch in der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung ein Eröffnungsbeschluss nicht nachgeholt worden ist (vgl. BGHSt 29, 224; 33, 167) – es wurde lediglich der Anklagesatz der Anklageschrift vom 07.12.1998 verlesen -, besteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, das zur Verfahrenseinstellung führt. Eine Zurückverweisung kommt nicht in Betracht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 203 Rdnr. 3 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

➡ http://openjur.de/u/153861.html

… und hier eine Möglichkeit mit einer „Ladung“ von den sog. Gerichten der BRiD umzugehen:

Sehr geehrte …..

am vierzehnten Tag, des zehnten Monats im Jahre zweitausendfünfzehn fand der Mann/Weib max: aus der Familie mustermann, ein Schreiben mit dem Titel „LADUNG“ des Amtsgerichts Entenhausen, gerichtet an die jur. PERSON MAX MUSTERMANN, ein Rechtssubjekt deren Urheber und Schöpfer die Bundesrepublik Deutschland/BUND bzw. das jeweilige Bundesland ist. Da eine Zustellung nur an eine prozeßfähige, natürliche Person, nicht jedoch eine juristische Person erfolgen kann, ist die Zustellung mangels Prozeßfähigkeit unwirksam.

Die Formulierung des Schreibens mit dem Titel „LADUNG“ ist für den Unterzeichner z.Z. unverständlich bzw. nicht zu verstehen. Das Schreiben suggeriert, daß die Person „Herr MAX MUSTERMANN“ zu dem Termin geladen ist. Ist das Schreiben so zu verstehen, daß der Mensch max, zu dem in der Ladung genannten Termin die juristische PERSON/Treuhand/Stiftung/Geburtenbond an das Amtsgericht Entenhausen liefern soll? Dazu bedarf es jedoch zunächst eines Beförderungsvertrages [§ 453 HGB] um einen Transport auf der Schiene, der Straße, zur See, in der Luft, auf Binnenwasserstraßen oder einer Kombination dieser Verkehrsträger durchzuführen.

Bitte teilen Sie dem Unterzeichner mit, ob Ihr o.g. Schreiben als Beförderungsauftrag nach [§ 453 HGB] zu verstehen ist. Hierzu bedarf es aber noch einer wirksamen Unterschrift [§ 126 BGB]. Auch eine Abschrift ist mit Unterschrift zu unterzeichnen [§ 408 HGB]. Doch stellt sich nun für den Unterzeichner die Frage, wie kann die jur. Person MAX MUSTERMANN geladen werden, wenn diese doch schon bei Gericht hinterlegt ist?

Die Vertreter des Amtsgerichts – der Urkundsbeamte bzw. [Richter] – sind doch als Treuhänder bzw. im Auftrag des Treuhänders bereits im Besitz der Person MAX MUSTERMANN und damit verfügungs- berechtigt. Oder ist beabsichtigt, den Menschen max: zu dem Termin einzubestellen um ihm die Treuhandschaft an der jur. PERSON MAX MUSTERMANN zu übertragen, also einen Treuhandwechsel vorzunehmen und damit die Haftung auf den Menschen zu übertragen?

Der Unterzeichner hatte sich in den bisherigen Mitteilungen lediglich dahingehend bereit erklärt, als Drittpartei und Begünstigter – unter den Ihnen vorliegenden Bedingungen, an der Verhandlung teilzunehmen, um zur besseren Sachaufklärung beizutragen.

Bei dem Unterzeichner handelte es sich nicht um die Person MAX MUSTERMANN und auch nicht um dessen Organverwalter/Treuhänder.

Doch auch die Ordnung zu der anberaumten Verhandlung über die jur. PERSON MAX MUSTERMANN läßt Unverständnis aufkommen. Ganz nach der „Fiktionstheorie“ wonach es eine jur. PERSON zu schaffen gilt, um ihr herrenlose Rechte zuordnen zu können.

Als „herrenlose Rechte“ sind u.a. die [Zivilprozeßordnung (ZPO)] als auch die [Strafprozeßordnung StPO) zu werten [Ladung nach ZPO § 274, nach StPO § 133 und § 216].

In deren Eingangsformel finden wir die Zuständigkeit- die Berechtigung und Verpflichtung der Wahrnehmung einer Aufgabe, geregelt. Die allgemeine Regelung der staatlichen Zuständigkeit ist in der Verfassung enthalten.

Die Eingangsformel der ZPO lautet:

Wir…
Verordnen im Namen des Deutschen Reiches, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrates und des Reichstages, was folgt.

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Die Eingangsformel der StPO lautet:

Wir…
Verordnen im Namen des Deutschen Reiches, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrates und des Reichstages, was folgt.

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Folglich muß ein Entscheidungskörper einer anberaumten Verhandlung, die auf der Grundlage der ZPO oder der StPO geführt werden soll, im Besitz einer Genehmigung / Legitimation des Deutschen Reiches sein.

Es ergeht folgender Beschluß: Der Adressat JENS WICHTIG, geb. tätig als [Richter am Amtsgericht Entenhausen] hat binnen 72 Stunden nach Zustellung dieses Schreibens eine Genehmigung / Legitimation des Deutschen Reiches dem Souverän und Unterzeichner zuzustellen bzw. vorzulegen und zu erklären, wer ihn wann nach welchem Rechtskreis als [Richter am Amtsgericht Entenhausen] autorisiert bzw. legitimiert hat. Erfolgt diese nicht gilt ultra vires.

Begründung: Aufgrund fehlender Organe scheint eine Bestallung zum Richter eines Deutschen Gerichts nicht möglich, da eine Verhandlung auf der Grundlage der ZPO oder der StPO nur von einem gesetzlichen Richter des Deutschen Reiches geführt werden kann. Nach der Streichung des [§ 15 Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)], wonach alle Gerichte Staatsgerichte sind, kann es sich folglich bei dem [Amtsgericht Entenhausen] nur um ein Gericht im Sinne des [§ 16 GVG] handeln, einem unstatthaften Ausnahmegericht.

Quellen : Internetfund (u.a. Arne v. Hinkelbein)
Quellen des Textes: monika Lehmenkühler, michael colverson
edit: markus

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Links beim IFR:
Forschungsreihe – Öffentliches Wissen zur Rechtssicherheit
https://portal.dnb.de/opac.htm?method=simpleSearch&cqlMode=true&query=idn%3D1114640905

Update 1:

Man kann diese Dinger auch durch den lokalen Gerichtsvollzieher als gelben Brief zustellen lassen. Man bekommt eine Zustellurkunde und beglaubigt eine Kopie des Inhaltes. Kostet bei 2 Blatt (es wird blattweise abgerechten) knappe 12 Euro. Die gelben Briefumschläge liefert der Gerichtsvollzieher, darum braucht man sich nicht zu kümmern.