BR(i) D & BUND

Komplettartikel: ➡ https://www.agmiw.org/brd-bund/

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Rechtswissenschaftliche Expertisen der Grundrechtepartei zur Frage:

»IST DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER RECHTSSTAAT DES BONNER GRUNDGESETZES VOM 23. MAI 1949?«

Alle Expertisen im Überblick


Eine gute Zusammenfassung über die NGO´s:
/bund_eine_ngo.html


Die Bundesrepublik (in) Deutschland ist kein Staat, sondern eine demokratische Wirtschaftsverwaltung, die nicht regiert wird, sondern geschäftsmäßig als Gewahrsamstaat bzw.  Wirtschafts- und Verwaltungseinheit unter Besatzung betrieben wird. (Siehe Art. 65, 120, 127, 133, 137, 139 GG).

Die Besatzungsmächte haben ihre damals eroberten Gebiete “Wirtschaftsgebiet” genannt.

Zur profitorientierten Bewirtschaftung haben sie nach amerikanischem Vorbild und gemäß Art. 133 GG den “Bund” als Treuhandverwaltung (Trust) des “Vereinigten Wirtschaftsgebiets” geschaffen. Das “Vereinigte Wirtschaftsgebiet” haben sie in “Bundesländer” genannte Verwaltungsdistrikte unterteilt.

Gründung der Bundesländer:
Am 9. Juli 1945 verfügte die SMAD durch die Proklamation Nr. 5 die Gründung der Länder bzw. Provinzen Brandenburg, Mecklenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen innerhalb der Sowjetischen Besatzungszone.

Am 19. September 1945 verfügte die OMGUS durch die Proklamation Nr. 2 die Bildung der Länder Bayern, (Groß-)Hessen und Württemberg-Baden.
(Geändert durch die Proklamation Nr. 4 vom 1. März 1947)

Auflösung Preußens:
Am 25. Februar 1947 Verfügte die AHK durch das Gesetz Nr. 46 die Auflösung des Staates Preußen. (Mehr zu diesem interessanten Thema hier: Deutschland und Preussen heute nach dem öffentlichen Recht)

Grundgesetz Diktat:
siehe: Frankfurter Dokumente 01.07.1948 – (Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz der AHK vom 12.05.1949)

Die Gründung der BRD konnte keine Staatsgründung sein, sondern allenfalls eine Gründung eines besatzungsrechtlichen Mittels zur Selbstverwaltung der drei besetzten Zonen der Westalliierten laut Art. 43 HLKO.

Besatzung:
BGBl 1990 Teil II Nr. 36 2.10.1990 Seite 1275
“Verordnung zu dem Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin.”
Auszug Art. 3 (4)
[…] Klagen gegen die Behörden der drei Staaten sind gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten. Klagen dieser Behörden, werden von der Bundesrepublik Deutschland erhoben.

D.h. BRD / Bund ist die Vertretung der Besatzungsbehörden.

Hier kann eindeutig festgestellt werden, das die BRD / Bund nicht die Vertretung des deutschen Volkes ist, sondern die Vertretung der Behörden der drei Staaten.

Zudem besagt das Potsdamer Abkommen das die drei Mächte die Verwaltung eingesetzt haben (Art. 133 GG). BRD / Bund / Bundesländer etc. sind deshalb, nicht staatlich-hoheitlich oder öffentlich-rechtlich legitimiert und legalisiert.

Besatzungsrecht:
Am 28. September 1990 ist vereinbart worden, dass der Überleitungsvertrag infolge der Unterzeichnung des Zwei-plus-Vier-Vertrags mit Wirkung vom Zeitpunkt der angeblichen “Wiedervereinigung Deutschlands”, dem 3. Oktober 1990, suspendiert und mit dem Inkrafttreten des letzteren ausdrücklich außer Kraft gesetzt wurde. Einzelne der im Überleitungsvertrag getroffenen Bestimmungen behalten jedoch ihre Gültigkeit.

Immer noch gültig sind:
Erster Teil: Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 bis „… Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern“ sowie Absätze 3, 4 und 5, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8. Dritter Teil: Art. 3 Abs. 5 Buchstabe a des Anhangs, Art. 6 Abs. 3 des Anhangs. Sechster Teil: Art. 3 Abs. 1 und 3. Siebter Teil: Art. 1 und Art. 2. Neunter Teil: Art. 1. Zehnter Teil: Art. 4.

BVerfG Pressemitteilung Nr. 37 vom 25.03.1999 – Dort ist ein Verstoß gegen Art. VIII Militärregierungsgesetz Nr. 53 vom Landgericht Berlin verankert.

Die Besatzungsmächte haben einschneidende Gesetzesänderungen durchgeführt. Diese Gesetzesänderungen wurden quasi vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erzwungen.

Der internationale Gerichtshof hat festgestellt, daß die “BRD” in “Deutschland” kein effektiver Rechtstaat mehr ist (Az.: EGMR 75529/01 v. 08.06.2006).

Dafür sind die Besatzungsmächte zumindest mitverantwortlich. Um sich dieser Verantwortung für den Unrechtstaat zu entziehen, wurde die Verwaltungsbefugnis der “BRD” mittels 1. / 2. BMJBBG als gesetzliche Aufgabe der “BRD” entzogen.

Damit hat man dem gesamten “BRD” Justizwesen (Art. 92-104 GG der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne Geltungsbereich) die gesetzliche Befugnis und den staatlichen Auftrag Recht zu sprechen entzogen.

Mit dem 2. BMJBBG vom 23.11.2007 mit Geltung ab dem 30.11.2007 haben sich die Besatzungsmächte mit Art. 4 § 3 zu Ihren “Rechten und Pflichten” bekannt.

Im 2. BMJBBG vom 23.11.2007 steht in Artikel 4, §1, Abs (2) geschrieben, daß von der Aufhebung von Besatzungsrecht das Kontrollratsgesetz Nr. 35 über „Ausgleichs und Schiedsverfahren“ AUSGENOMMEN ist!.

In §2 ist definiert, daß das 1 bis 4 Gesetz zur Aufhebung von Besatzungsrecht wieder in Kraft getreten ist.

Das Grundgesetz der BRD wurde per BGBl.Teil I Nr. 59, S. 2614 im Jahr 2007 aufgehoben. Das Grundgesetz und Bundesrecht für die BRD ist seit 1990 als Privatrecht unter Handelsgesetzbuch gültig.

Es gilt bereinigtes Besatzungsrecht, das GG ist bis auf Art. 1-20 (Ewigkeitsklausel) und die Art. 73 und 74 aufgehoben. Die “Rechte und Pflichten” der Besatzungsbehörden bestehen fort.

Keine “Staats”gerichte der BRD:
Solange §15 GVG aufgehoben ist, handelt es sich bei den Gerichten nicht um “Staats,´-,” sondern um Schiedsgerichte.

Das alte GVG verankerte einst den §15: “alle Gerichte sind Staatsgerichte” die aktuelle Version des §15 GVG: “Weggefallen”.

§16 GVG: “Ausnahmegerichte”

Gemäß Art. 101 GG und §16 GVG sind Ausnahmegerichte unzulässig. Sie verstoßen gegen das rechtsstaatliche Prinzip des gesetzlichen Richters.

Art. 101 GG: “
Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden”.

§16 GVG:
“Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.”

Dies stellt einen Verstoß dar gegen:
Art. 6 EMRK „Recht auf faires Verfahren“
Art. 13 EMRK „Recht auf wirksame Beschwerde“

Durch Beantragung des Personalausweises unterstellt sich jeder freiwillig den Privat-Handelsrecht der BRD/Bund. Deshalb gibt es das Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FamFG).

Als Beispiel sei die höfliche Frage gestellt, weshalb nach AHK Gesetz Nr. 1, Art. 7 (1) die Öffentlichkeit hierüber nicht informiert wird und man die Veröffentlichungen nicht zur Kenntnisnahme erhält?.

AUSZUG:
AHK (Alliierte Hohe Kommission) 1949 Gesetz Nr. 1 Art. 7(1) Zitat:

„Alle deutschen staatlichen kommunalen und sonstigen Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, das Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission zu halten und es ihrem Personal sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.“.

Im AHK Gesetz Nr. 13 ist die von dem Hohen Kommissar der Zone des betreffenden Gerichtes eine Genehmigung erforderlich für alle judikativen Entscheidungen.

AHK 1949 Gesetz Nr. 13 Art. 1 Zitat:

„Ohne ausdrücklich von dem Hohen Kommissar der Zone des Sitzes des betreffenden Gerichts allgemein oder in besonderen Fällen erteilte Genehmigung dürfen deutsche Gerichte Strafgerichtsbarkeit nicht ausüben: …. (b) wenn eine Person beschuldigt wird, eine strafbare Handlung begangen zu haben.“

Seitdem ist alles juristischer Trickbetrug mit arglistiger Täuschung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen!

Es ist eine Offenkundigkeit, daß die entscheidenden “BRD” Gesetze in “Deutschland”, wie Grundgesetz (GG), Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), Strafprozessordnung (StPO), Zivilprozessordnung (ZPO) und Ordnungswidrigkeitengesetz (OWIG) keine gültigen “Staats”gesetze sind und das GG, das GVG, die StPO, die ZPO und das OWIG auch über keinen Geltungsbereich mehr verfügen.

Es ist eine Offenkundigkeit, daß die Gerichte der “BRD” in “Deutschland” keine “Staats”gerichte sind.

Es ist eine Offenkundigkeit, daß die Richter der “BRD” in “Deutschland” keine gesetzliche Richter mehr sind, sie sind Privatpersonen, die als Schiedsrichter bei Arbeitsstreitigkeiten u.a. ausgewählten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit(FamFG) eingesetzt werden können.

“[…] denn eine Norm, die den räumlichen Geltungsbereich ihres Verbotes so ungenügend bestimmt, daß ihr nicht eindeutig entnommen werden kann wo sie gilt, läßt den Rechtsunterworfenen im Unklaren darüber, was Rechtens sein soll.”
(BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963)

“Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich einer Satzung ohne weiteres festzustellen. Eine Verordnung, die hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, dass sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen.”
(BVerwG 17, 192 = DVBl 1964, 147)

Die Konsequenzen auf die laufende Rechtsprechung sind, daß die Gesetze wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit (§43, §44 VwVfG) und Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot (§ 37 VwVfG) ungültig und nichtig sind!

Die “BRD” ist kein “Staat” sondern eine von der Besatzung geführte Verwaltung und somit sind “staat”liche Aufgaben und Hoheiten nicht gegeben!

Ämter
sind weisungsbefugt, Entscheidungsträger, Rechtssubjekte mit Rechtsfähigkeit.

Behörden
sind Aufgabenstellen der öffentlichen Verwaltung, Dienstleister ohne eigene Rechtsfähigkeit.

Daraus schliesst sich auch, dass keine Ämter oder Beamte vorhanden sind, die“staat”liche Aufgaben und Hoheiten ausüben oder inne haben!

Das heißt aber auch, dass es keine Remonstrationspflicht geben kann, da es diese “Spezies” nicht gibt.

Dienstausweis = Bediensteter
Amtsausweis = Beamter

Art. 6 PAG Ausweispflicht für Polizeibeamte:

“Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat der Polizeibeamte sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird.”

§113 Abs. (3) StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte:

“Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.”

§114 Abs. (1) StGB Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen:

“Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne des § 113 StGB stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein.”

Amtsträger:

Nach §11 StGB (“BRD” Recht) ist Amtsträger, wer nach “deutschem” Recht Richter oder Beamter ist.
(Fragt sich welches “Deutsche” Recht gemeint ist?!)

Unterscheidung:

Amtsträger dürfen einen “staat”lichen hoheitlichen Akt ausführen, nämlich eine Entscheidung zu treffen, sie sind also entscheidungsbefugt!.

Dienstträger sind weisungsgebunden und nicht unabhängig!.

Richter oder Beamte der “BRD” haben nicht einen Amtsausweis oder Amtssiegel, sondern einen Dienstausweis bzw. Dienstsiegel.

Die Straftat der Amtsanmaßung liegt vor, weil demnach schwören Privatpersonen als sog. “BRD” Beamte (§58 BBG) und “BRD” Richter (DRIG) den Eid auf das GG, -“ein Militärgesetz”-, wie wir wissen für die sog. “BRD”, deren Führung (Politische Parteien, etc… und Gründung nie vom “deutschem” Volk in “freien Wahlen” gewählt oder bestätigt wurden konnte wegen der anhaltenden Besatzung bis heute, somit auch nicht vom deutschem Volk genehmigt sein kann.)

Die Rechtswirksamkeit von Urteilen und Anordnungen muss vom ausführenden “Beamten” der “BRD” in “Deutschland” geprüft werden, dafür bürgt nicht mehr die “BRD”, sondern er selbst. Die “BRD” hat seit 1982 für “Beamte” keine Staatshaftung mehr. Es gilt stattdessen die Privathaftung nach §839 BGB und §823 BGB.

Sie sind nach eigenen Gesetz gem. §179 BGB ohne Legitimation tätig.
(Nicht im BGB in der “Palandt” Version nachschauen, sondern im richtigen BGB! )

Auch hier sei wiederum die Frage gestellt, in wie weit die BRD-deutschen Richter, Staatsanwälte rechtskräftige Urteile erstellen können?

OHNE ZULASSUNG DER MILITÄRREGIERUNG. GRÜNDE FÜR DIE ANNAHME VON VERLETZUNGEN NACH INTERNATIONALEM RECHT ( EMRK und IP66 ) FESTGELEGTEN VERFAHRENSGRUNDSÄTZEN SIND LÄNGST GEGEBEN.

Es bedarf nicht mal eines Beweises. Diese juristischen Tatsachen in der Zentralverwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes Bundesrepublik Deutschland sind für jedermann nachvollziehbar. Man braucht hierfür keine juristische Ausbildung!.

Daher fordere ich jeden “Beamten” der BRD auf mir sein Amtsnachweis/Legitimation nach SHAEF oder AHK Gesetzgebung nachzuweissen.

Legitimation mit Dienst- oder Behördennummer des SHAEF Gesetzgebers oder der AHK gemäß Ihrer Vorlagepflicht nach (ggf. sind einige Gesetze nicht mehr Rechtsgültig!!):
Art. 1, 25, 101, 140 GG,
§§ 359, 206 StPO,
§§ 1, 11, 132, 221, 357, 267, 348 StGB,
§§ 25, 99, 117 VwGO,
§§ 41, 138, 139, 415, 444, 579, 560 ZPO,
§§ 117, 119, 125-129, 134-135, 179, 307, 415, 444 BGB
Art. 29 EGBGB
gemäß §§ 1, 15, 16, 21 GVG,
§§ 33, 34, 43, 44, 48 VwVfG

Der Gedanke fairer Gerichtsverfahren und wirksamer Gewaltenteilung durch gegenseitige Kontrolle der Gewalten ist der deutschen Justiz sowie der deutschen Bevölkerung bis heute weitgehend fremd geblieben. Neutralität der Judikative ist in der BRD-Verwaltung nicht mehr gegeben.

1.) Die BRD hat kein eigenes Staatsgebiet
(vgl. §185 BBG (alte Fassung bis 11.02.2009)

2.) Die BRD hat kein eigenes Staatsvolk (vgl. StAG)

3.) Die BRD hat keine Staatsangehörigkeit
(vgl. z.B. das Schreiben vom 01.03.2006 Az.: 33.30.20 – des Landkreises Demmin/ Land Mecklenburg-Vorpommern)

4.) Die BRD hat keine Verfassung
(vgl. Art. 146 GG)

5.) Der Staat „Deutsches Reich“ besteht fort in den Grenzen von 1937
(vgl. Urteil 2 BvF 1/1973) (Bundesverfassungsgerichtsurteil von 1973 / es gilt bis Heute!!)

6.) Der Staat „Deutsches Reich“ hat ein Staatsgebiet
(vgl. §185 BBG (alte Fassung bis 11.02.2009)

7.) Der Staat „Deutsches Reich“ hat ein Staatsvolk
(vgl. RuStAG v.  22. Juli 1913)

8.) Der Staat „Deutsches Reich“ hat eine Staatsangehörigkeit
(vgl. RuStAG v. 22. Juli 1913)

Zitate:
Prof. Dr. Carlo Schmid teilte 1949 dem deutschen Volk mit:

„…Wir haben unter Bestätigung der alliierten Vorbehalte das Grundgesetz zur Organisation der heute freigegebenen Hoheitsbefugnisse des Deutschen Volkes in einem Teile Deutschlands zu beraten und zu beschließen. Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen. Wir haben keinen Staat zu errichten. …. Die künftige Vollverfassung Deutschlands darf nicht durch Abänderung des Grundgesetzes dieses Staatsfragments entstehen müssen, sondern muß originär entstehen können.“

Ehemaliger Bundeskanzler Konrad Adenauer:

“Wir sind keine Mandanten des Deutschen Volkes, wir haben den Auftrag von den Alliierten”

Joschka Fischer, ehemaliger Außenminister:

“Wenn die Mehrheiten sich verändern, mag es eine andere Koalition geben. Aber es wird keine andere Politik geben. Dazu steht zu viel auf dem Spiel. Das wissen alle Beteiligten.”

Horst Seehofer, bayerischer Ministerpräsident, bei Erwin Pelzig, 20. Mai 2010:

„Diejenigen, die entscheiden sind nicht gewählt, und diejenigen die gewählt werden, haben nichts zu entscheiden!“

Sigmar Gabriel, SPD-Vorsitzender auf dem Sonderparteitag in Dortmund, 27.Februar 2010:

„Wir haben gar keine Bundesregierung, Frau Merkel ist Geschäftsführerin einer neuen Nichtregierungsorganisation in Deutschland.“

Sigmar Gabriel, SPD-Vorsitzender beim Landesparteitag der NRW SPD am 05.03.2010:

„Genauso wenig wie es eine gültige Recht(s)ordnung gibt, genau so wenig gibt es einen Staat „Bundesrepublik Deutschland“.

Angela Merkel, anläßlich des 60-jähriges-Gründungsjubiläums der CDU am 05.Juli 2005:

„Die Menschen Deutschlands haben kein Recht auf Demokratie und freie Marktwirtschaft in alle Ewigkeit.“

Wolfgang Schäuble auf dem European Banking Congress 18.11.2011 in Frankfurt a.M.:

„Und wir in Deutschland sind seit dem 08.Mai 1945 zu keinem Zeitpunkt mehr voll souverän gewesen.“

Abkürzungen/Bezeichnungen:

Gesetzesbücher:
GG = Grundgesetz(BRD)
GVG = Gerichtsverfassungsgesetz(BRD)
OWIG = Ordnungswidrigkeitengesetz(BRD)
DRIG = Deutsches Richtergesetz()
BBG = Bundesbeamtengesetz(BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch(BRD)
STPO = Strafprozessordnung(BRD)
ZPO = Zivilprozessordnung(BRD)
VwVfG = Verwaltungsverfahrensgesetz(BRD)
VwGO = Verwaltungsgerichtsordnung(BRD)
STGB = Strafgesetzbuch(BRD)
PAG = Polizei Aufgaben Gesetz(BRD)
RSTGB = Reichs Strafgesetzbuch(Deutsches Reich)
STAG = Staatsangehörigkeitsgesetz(BRD)
RUSTAG = Reichs und Staatsangehörigkeitsgesetz (Deutsches Reich)
EMRK = Europäische Menschenrechtskonvention(International)
IP66 = Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte(International)
1.B MJBBG = Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministerium für Justiz()
2. BMJBBG = Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministerium für Justiz()

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Gerichte:
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht(BRD)
BVerfG = Bundesverfassungsgericht(BRD)

Kontrollinstanzen und Gesetzgeber:
AHK = Alliierte Hohe Kommission(USA,FRA,ENG)
SHAEF = Supreme Headquarters Allied Expeditionary Force
SMAD = Sowjetische Militäradministration in Deutschland(RUS)
OMGUS = Office of Military Government for Germany(USA)

Definitionen:
Annexion = Eine Annexion (von lateinisch annectere ‚anknüpfen‘, ‚anbinden‘; auch als Annektierung bezeichnet) ist die einseitige rechtliche Eingliederung eines bis dahin unter fremder Gebietshoheit stehenden Territoriums in eine andere geopolitische Einheit. Die Annexion geht über die Okkupation (Besetzung) hinaus, da auf dem (ehemals) fremden Territorium die eigene Gebietshoheit de facto ausgeübt wird und das Gebiet de jure dem eigenen Staatsgebiet oder Kolonialreich einverleibt wird. Die Okkupation geht der Annexion meistens voraus.

Rechtswissenschaftler unterscheiden von der durch unmittelbare Androhung oder Durchführung militärischer Gewalt charakteristischen Annexion die staats- und völkerrechtliche Abtretung (Zession).
Bei letzterer hat der Staat, der ein Gebiet verliert, dieses formell einvernehmlich in einem Vertrag abgetreten. Allerdings entstehen solche Verträge oftmals unter Zwang, daher sind beispielsweise Geschichtswissenschaftler dazu geneigt, den Begriff der Annexion auch für Zessionen anzuwenden.
So hat Frankreich 1871 das als Elsaß-Lothringen bekannt gewordene Gebiet in einer Zession an Deutschland abgetreten, doch wird der Vorgang meist als Annexion bezeichnet.

Bis Mitte 1945 erlaubte das Völkerrecht dem Sieger einer militärischen Auseinandersetzung, die Gebiete seines Gegners ganz oder teilweise zu okkupieren und zu annektieren.

Nach Artikel 2 Ziffer 4 der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 ist:

„jede gegen die territoriale Unversehrtheit […] eines Staates gerichtete […] Androhung oder Anwendung von Gewalt“ verboten.

Daraus folgt das grundsätzliche völkerrechtliche Verbot von Okkupation und Annexion.

Nach Artikel 51 beeinträchtigt die Charta:

„im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung. […] Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen“.

Okkupation = Bei einer Okkupation oder Besetzung (je nach Kontext auch Besatzung) wird in einem bevölkerten Gebiet die vorhandene Staatsgewalt durch einen externen Machthaber auf dessen Initiative durch die seinige ersetzt. Dies geschieht meist mit militärischen Mitteln. Daneben wird im Völkerrecht auch die Besetzung eines herrschaftslosen Gebietes durch eine Staatsmacht als Okkupation bezeichnet.

Während des Kolonialismus wurde die Errichtung der Herrschaft über außereuropäische Gebiete mit diesem Rechtsbegriff begründet. Dabei galt als unerheblich, ob das Land bewohnt war oder nicht. Dies wurde damit gerechtfertigt, dass einheimische Bewohner nicht staatlich organisiert gewesen seien.

In jüngerer Zeit zeichnet sich eine Besetzung auch dadurch aus, dass die Okkupationsmacht völkerrechtlich nicht zur legalen Exekutive wird. Im Gegensatz zur Annexion wird das fremde Territorium jedoch nicht dem eigenen Staatsgebiet rechtlich einverleibt. Nach Souveränität strebende Bevölkerungsgruppen bezeichnen häufig den Staat, der ihr Territorium beherrscht, als Besatzungsmacht, auch wenn es sich dabei um keine Okkupation im juristischen Sinne handelt. Okkupanten sind analog dazu einzelne Vertreter der Besatzungsmacht oder ihre im Lande anwesende Gesamtheit.

Sezession = Sezession (lat. secessio „Abspaltung“, „Abseitsgehen“) bezeichnet im Politischen die Loslösung einzelner Landesteile aus einem bestehenden Staat mit dem Ziel, einen neuen souveränen Staat zu bilden.

Sezessionsbestrebungen einer Teilbevölkerung werden auch als Separatismus (aus dem Lateinischen separatus für getrennt, abgesondert) bezeichnet und gehen oft – jedoch nicht zwangsläufig – mit kriegerischen Auseinandersetzungen einher. Im engeren Sinne bezeichnet Separatismus die ideologische Grundlage oder die politisch-soziale Aktion, die bei Erfolg zur Sezession führt. Separatismus kann, aber muss nicht identisch sein mit Regionalismus oder Nationalismus von Minderheiten.

Unter Völkerrechtlern ist umstritten, ob das Selbstbestimmungsrecht der Völker auch das Recht von Minderheiten einschließt, aus einem Staatsverband auszutreten. Die in der Rechtswissenschaft vorherrschende Meinung lehnt ein solches offensives Selbstbestimmungsrecht unter Hinweis auf das Integritätsinteresse bestehender Staatsverbände, also das defensive Selbstbestimmungsrecht, ab.

Matthias Herdegen etwa vertritt dagegen die Ansicht, dass einer diskriminierten Minderheit, deren Menschenrechte fundamental verletzt werden und die vom Prozess der politischen Willensbildung ausgeschlossen ist, ein Recht auf Sezession einzuräumen ist.

Problematisch ist darüber hinaus, was eigentlich ein „Volk“ im Sinne des Selbstbestimmungsrechts der Völker ist. Wird ein Volk nicht als solches anerkannt, werden ihm auch keine Sonderrechte zugestanden.

Es existieren etliche sezessionistische Völker und Regionen, die entweder friedlich oder militärisch nach Unabhängigkeit streben. Manche haben sogar de facto bereits die vollständige Kontrolle über ihr Territorium. Um allerdings in die Vereinten Nationen als eigenständiger Staat aufgenommen werden zu können, bedarf es der Anerkennung durch alle fünf ständigen Mitglieder des Weltsicherheitsrates, welcher sich aus den USA, Russland, China, Frankreich und Großbritannien zusammensetzt.

In den Vereinigten Staaten hat der Oberste Gerichtshof im Fall Texas v. White entschieden, dass der Beitritt zur Union unwiderruflich ist und ein Recht auf Sezession der US-Bundesstaaten demzufolge nicht besteht.

Dismembration = Dismembration ist der Zerfall oder die Zerteilung eines Staates in zwei oder mehrere neue Staaten. Dabei bleibt der alte Staat im Gegensatz zur Sezession als Völkerrechtssubjekt nicht bestehen, sondern geht unter, während die entstehenden Staaten mit diesem nicht identische neue Völkerrechtssubjekte sind.

Beispiele hierfür sind die Auflösung der Tschechoslowakei, als die Tschechoslowakische Bundesrepublik zum 31. Dezember 1992 zu existieren aufhörte und sich die Tschechische und die Slowakische Republik als Nachfolgestaaten für eine Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen bewarben, oder etwa der Zerfall Jugoslawiens.

Letzterer Fall war hingegen strittig, da sich der Staat, der auf den Gebieten der heutigen Staaten Serbien und Montenegro bestand, selbst als Jugoslawien bezeichnete und sich als identisch mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) ansah, den Vorgang folglich als Sezession der übrigen Teilrepubliken betrachtete. Die Frage wurde im Völkerrecht diskutiert.Das Argument Jugoslawiens wurde jedoch von der internationalen Gemeinschaft nicht akzeptiert; die Schiedskommission der Friedenskonferenz für Jugoslawien, die sogenannte Badinter-Kommission, vertrat in ihrer Spruchpraxis die Auffassung, dass die SFRJ sich vollständig aufgelöst hatte, folglich die Bundesrepublik Jugoslawien völkerrechtlich nicht identisch zu ihr gewesen ist. Davon sind auch Drittstaaten ganz überwiegend ausgegangen. Der neue jugoslawische Staat (heutiges Serbien) musste der UNO erneut beitreten, anstatt die Mitgliedschaft des „alten“ Jugoslawiens fortzusetzen.

Usurpation = Als Usurpation (von lat. usurpatio bzw. von lat. usurpare, eigentlich durch Gebrauch an sich reißen, widerrechtlich die Macht an sich reißen) wird im neueren Sprachgebrauch die Anmaßung eines Besitzes, einer Befugnis, besonders aber der öffentlichen Gewalt bezeichnet – also insbesondere die gewaltsame Verdrängung eines legitimen Herrschers, der Umsturz der Verfassung und die Unterdrückung der Selbstständigkeit eines Staates durch einen Usurpator.

Ist der Usurpator nur zwischenzeitlich in den Besitz der Staatsgewalt gelangt, so muss ein wieder restaurierter rechtmäßiger Landesherr meist die in der Zwischenzeit vorgenommenen Regierungshandlungen in ihren tatsächlichen und rechtlichen Folgen anerkennen, da sonst offenbare Unbilligkeiten und Unzuträglichkeiten entstehen würden.

Das deutsche Recht kennt die „Usurpationstheorie“. Gemäß § 1004 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer vom Störer die „Beseitigung der Beeinträchtigung“ verlangen. Ein Teil der Literatur meint, dass der Anspruch aus § 1004 BGB entgegen den deliktischen Ansprüchen aus §§ 823 ff., §§ 249 ff. BGB keine vollkommene Wiederherstellung geben könne. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Der Anspruchsteller könne dagegen nur den Rückzug des Störers aus dem fremden Rechtskreis fordern. Die Rechtsprechung dagegen folgt der „Wiederherstellungstheorie“ und sieht eine partielle Überlappung zwischen der deliktischen Naturalrestitution und der Rechtsfolge aus § 1004 BGB. Eine moderate Wiederherstellung auch etwaiger Schäden ist demnach möglich (BGH NJW 2004, 603, BGH V ZR 142/04).

Mit dem Begriff der Usurpation ist die Vorstellung eines Mangels an Legitimität verbunden. Die Usurpation kann aber nachträglich einen legitimen Charakter erhalten, falls der dem Usurpator unterlegene bisherige Herrscher oder eine dazu befugte Körperschaft sie nachträglich billigt oder das Volk den neuen Herrscher akzeptiert. Doch auch ohne solche Legitimierung sind Staatsakte der usurpierten Gewalt zunächst gültig, denn die Befugnis zur Ausübung der Staatsgewalt ist nicht an den rechtmäßigen Gebrauch, sondern an den tatsächlichen Besitz der Staatsgewalt gebunden.

Uti possidetis = Uti possidetis (latein was ihr besitzt; vollständig Uti possidetis, ita possideatis: wie ihr besitzt, so sollt ihr besitzen) ist eine Ausformung des völkergewohnheitsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes.

Ursprünglich besagte Uti possidetis, dass die Parteien einer kriegerischen Auseinandersetzung das Territorium und andere Besitzungen behalten dürfen, die sie während des Krieges gewonnen und zum Zeitpunkt des Friedensschlusses in Besitz hatten. In ihrer heutigen Ausformung beschränkt sich die Regel auf den Grundsatz der stabilen Grenzen. Anwendung erfuhr und erfährt sie insbesondere im Rahmen der Unabhängigkeit der kolonialen Besitzungen sowie bei der Dismembration oder Sezession von Staaten.

UN-Feindstaatenklausel = Die UN-Feindstaatenklausel ist ein Passus in den Artikeln 53 und 107 sowie ein Halbsatz in Artikel 77 der Charta der Vereinten Nationen, wonach gegen Feindstaaten des Zweiten Weltkrieges von den Unterzeichnerstaaten Zwangsmaßnahmen ohne besondere Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat verhängt werden könnten, falls die Feindstaaten erneut eine aggressive Politik verfolgen sollten. Dies schließt auch militärische Interventionen mit ein. Als Feindstaaten werden in Artikel 53 jene Staaten definiert, die während des Zweiten Weltkrieges Feind eines aktuellen Unterzeichnerstaates der UN-Charta waren – also primär Deutschland (genau genommen das Deutsche Reich) und Japan. Die Feindstaatenklausel wird nach herrschender Meinung heute als obsolet angesehen.

Obsolet = Obsolet im Sinne von „nicht mehr gebräuchlich, hinfällig“ bezeichnet generell Veraltetes, meist Normen, Therapien oder Gerätschaften.

Verordnung = In den deutschsprachigen Ländern ist eine Verordnung eine Rechtsnorm, die in der Regel durch eine Regierung oder Verwaltungsstelle erlassen wird.

Positives Recht = Positives Recht ist das “vom Menschen gesetzte Recht”. Der Gegenbegriff ist das überpositive Recht oder Naturrecht.

Naturrecht = Der Begriff Naturrecht (lateinisch ius naturae oder jus naturae, aus ius ‚Recht‘ und natura ‚Natur‘; bzw. natürliches Recht, lat. ius naturale oder jus naturale, aus naturalis ‚natürlich‘, „von Natur entstanden“) oder überpositives Recht ist eine rechtsphilosophische Bezeichnung für das Recht, das dem gesetzten (manchmal auch gesatzten) oder positiven Recht übergeordnet sein soll. Die Naturrechtslehre steht im Gegensatz zum Rechtspositivismus.

Rechtssicherheit = Rechtssicherheit ist, nach der deutschen Auffassung, die Klarheit, Bestimmtheit und die Beständigkeit staatlicher Entscheidungen sowie die Klärung von umstrittenen Rechtsfragen oder -verhältnissen in angemessener Zeit. Rechtssicherheit ist Element des Rechtsstaatsprinzips. Verfassungsrang kommt der Rechtssicherheit in Deutschland mit Art. 20 Grundgesetz (GG) zu.

Verwaltungshoheit = Verwaltungshoheit ist ein Rechtsbegriff im Steuer- und im Staatsrecht.

Im Steuerrecht gibt die Verwaltungshoheit darüber Auskunft, wer die Steuern erhebt, sprich die Gesetze vollzieht. Nicht verwechselt werden darf die Verwaltungshoheit mit der Ertragshoheit, die darüber Auskunft gibt, welche Gebietskörperschaft in den Genuss der Steuern kommt. Im Staatsrecht zählt sie zur Exekutive und ist eines von mehreren Hoheitsrechten der Staatsgewalt. Zur Sicherung des öffentlichen Lebens kann sie auf andere Staaten oder supranationale Organisationen übertragen werden, sofern der betreffende Staat oder eine staatliche Körperschaft dieses Hoheitsrecht nicht ausführen kann.
(Kommt die Übertragung von Hoheitsrechten einer Annexion gleich oder berührt sie in anderer Weise die Souveränität eines Staates oder das Selbstbestimmungsrecht der Völker, ist sie Gegenstand des internationalen Rechts beziehungsweise des Völkerrechts).

Rechtsnorm = Als Rechtsnorm oder Rechtssatz bzw. Rechtsvorschrift versteht man entweder eine gesetzliche Regelung oder eine auf gesetzlicher Grundlage ergangene Vorschrift generell-abstrakter Natur.

Rechtsnormkontrolle = Als Normenkontrolle bezeichnet man die Überprüfung von Rechtsnormen daraufhin, ob sie mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Normenkontrollen werden von Gerichten vorgenommen und sind geschichtlich aus dem Richterlichen Prüfungsrecht hervorgegangen. Die Befugnis von Gerichten, Rechtsnormen auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen, und die niederrangigen Normen im Falle der Nicht-Vereinbarkeit für nichtig zu erklären wird als Normenkontrollkompetenz bezeichnet.

Normenklarheit = Dies bedeutet, dass das Gesetz klar verständlich sein muss und nicht zu sehr unbestimmte Rechtsbegriffe oder Generalklauseln enthalten darf. Das Gesetz soll also für den Bürger klar erkennbar sein. Außerdem müssen festgelegte Begriffe in ihrer ursprünglichen Bedeutung verwendet werden. Der Grundsatz soll dem Bürger ermöglichen, bereits durch einen Blick ins Gesetz festzustellen, was die Behörde, sein Lieferant, sein Arbeitgeber oder seine Versicherung darf und was nicht.

Bestimmtheitsgebot = Das grundgesetzliche Bestimmtheitsgebot verpflichtet den Staat zur hinreichend genauen Formulierung jeglicher Eingriffe in Bürgerrechte.

Ratifizieren/Ratifikation = Die Ratifikation, auch Ratifizierung (von lateinisch ratus ‚gültig‘, facere ‚machen‘), ist die völkerrechtlich verbindliche Erklärung des Abschlusses eines völkerrechtlichen Vertrages durch die Vertragsparteien.(Erst durch diese Ratifikation wird ein z. B. von Verhandlungsdelegationen paraphierter Vertragstext völkerrechtlich gültig.)

Rechtsfähigkeit = Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, als juristische Person (auch juristische Einheit genannt) selbstständig Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Im Gegensatz zu einem solchen Rechtssubjekt stehen Rechtsobjekte, die nicht Träger, sondern Gegenstand von Rechten und Pflichten sind. In allen modernen, westlichen Rechtsordnungen hat jeder Mensch Kraft seiner Würde Rechtsfähigkeit (natürliche Personen).(Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, selbstständig Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit des Menschen ist Ausdruck seiner personalen Würde. Die Rechtsfähigkeit jedes Menschen beginnt mit Vollendung der Geburt, §1 BGB.)

Rechtsnachfolge = Als Rechtsnachfolge bezeichnet man den Übergang von bestehenden Rechten und Pflichten einer Person auf eine andere („Rechtsnachfolger“). Die Rechtsnachfolge kann auf vertraglicher Vereinbarung beruhen oder gesetzlich vorgeschrieben sein.

Souveränität = Unter dem Begriff Souveränität (frz. souveraineté, aus lat. superanus, „darüber befindlich, überlegen“) versteht man in der Rechtswissenschaft die Fähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person zu ausschließlicher rechtlicher Selbstbestimmung. Diese Selbstbestimmungsfähigkeit wird durch Eigenständigkeit und Unabhängigkeit des Rechtssubjektes gekennzeichnet und grenzt sich so vom Zustand der Fremdbestimmung ab.

Volkssouveränität = Das Prinzip der Volkssouveränität bestimmt das Volk zum souveränen Träger der Staatsgewalt. Die Verfassung als politisch-rechtliche Grundlage eines Staates beruht danach auf der verfassungsgebenden Gewalt des Volkes. Nicht ein Monarch, sondern das Volk in seiner Gesamtheit steht einzig über der Verfassung.

Staatsgewalt = Staatsgewalt bezeichnet die Ausübung hoheitlicher Macht innerhalb des Staatsgebietes eines Staates durch dessen Organe und Institutionen wie z. B. Staatsoberhaupt und Regierung (Verwaltung, Beamte, Polizei, Armee), Parlament und Gerichte in Form von Hoheitsakten.(Die Staatsgewalt, das Staatsgebiet und das Staatsvolk sind die drei Elemente, welche nach Georg Jellinek den Staatsbegriff des Völkerrechts konstituieren. Bei der Ausübung der Staatsgewalt ist ein Staat nach außen und innen unabhängig(völkerrechtliche Souveränität)).

Staatsgebiet = Das Staatsgebiet (umgangssprachlich auch „Land“ genannt) ist neben dem Staatsvolk und der Staatsgewalt eines der drei Elemente eines Staates im völkerrechtlichen Sinne. Es ist der territoriale Bereich, in dem sich die Staatsgewalt über die dort lebenden Menschen entfaltet, als der „Schauplatz der staatlichen Herrschaft“.

Staatsvolk = Unter Staatsvolk versteht man die Gesamtheit der Staatsangehörigen und evtl. der ihnen staatsrechtlich prinzipiell gleichgestellter Personen.

Staatsbürgerschaft = Staatsbürgerschaft kennzeichnet die aus der Staatsangehörigkeit sich ergebenden Rechte und Pflichten einer natürlichen Person in dem Staat, dem sie angehört.
(Eine Staatsangehörigkeit kann grundsätzlich nur von einem souveränen Staat im Sinne des Völkerrechts vermittelt werden.)

In diesem Sinne ist die Frage nach der Staatsangehörigkeit mit der Staatsbürgerschaft zu beantworten, der rechtlichen Zugehörigkeit zur Gemeinschaft (Rechtsgemeinschaft) von Bürgern eines Staates, den Staatsbürgern, die unabhängig von der Nationalität sein kann.

Nationalität = Die Nationalität beschreibt die Zugehörigkeit einer Person zu einer Nation oder einem Volk.

Rechtspositivismus = Rechtspositivismus bezeichnet eine Lehre innerhalb der Rechtsphilosophie bzw. Rechtstheorie, welche die Geltung von Normen allein auf deren positive Setzung („kodifiziertes Recht“; normativer Rechtspositivismus) oder/und ihre soziale Wirksamkeit (soziologischer Rechtspositivismus) zurückführt.

Palandt = Der Palandt ist ein nach Otto Palandt benannter Kurzkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und einigen Nebengesetzen. Beachte: NS-Terminologien

Einführungsgesetz = Ein Einführungsgesetz (EG) wird in der Regel als Gesetz für ein umfangreiches Gesetzeswerk erlassen, das an die Stelle einer bestimmten früheren Kodifizierung tritt oder große Bereiche des Rechts regelt.

Zitiergebot = Als Zitiergebot bezeichnet man die in Art. 19 Abs. (1) Satz 2 des deutschen Grundgesetzes festgelegte Pflicht des Gesetzgebers, bei einer Einschränkung von Grundrechten durch ein Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes das betroffene Grundrecht unter Angabe des Grundgesetzartikels zu nennen. Bei einem Verstoß gegen das Zitiergebot ist das Gesetz verfassungswidrig. Ein Zitiergebot im weiteren Sinne kennt das Grundgesetz noch in Art. 80 Abs. (1) Satz 3 GG, wonach Rechtsverordnungen, die von der Bundesregierung, einem Bundesminister oder einer Landesregierung erlassen werden, ihre gesetzliche Rechtsgrundlage angeben müssen.

Verfassunggebende Versammlung = Verfassunggebende Versammlung (oder mit Fugen-s: Verfassungsgebende Versammlung – weit verbreitet aber umstritten) ist ein staatsrechtlicher beziehungsweise politikwissenschaftlicher Begriff. Eine Verfassunggebende Versammlung ist eine außerordentliche politische Institution, manchmal auch Verfassungskonvent genannt, welche temporär eingerichtet worden ist und eingerichtet werden kann, um einem Staat eine erste oder wieder eine neue Verfassung zu geben. Sie ist – als Ausdruck des “pouvoir constituant” – im Besitz der verfassunggebenden Gewalt des Volkes.

Völkergewohnheitsrecht = Völkergewohnheitsrecht ist eine Form ungeschriebenen Völkerrechts, das durch allgemeine Übung, getragen von der Überzeugung der rechtlichen Verbindlichkeit der Norm, entsteht.

Nach Art. 38 Abs. 1 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs (IGH-Statut) ist das Völkergewohnheitsrecht neben den völkerrechtlichen Verträgen und den „allgemeinen Rechtsgrundsätzen“ eine der Rechtsquellen des Völkerrechts.

Nach der allgemein anerkannten Definition entsteht Völkergewohnheitsrecht durch eine übereinstimmende gemeinsame Rechtsüberzeugung (lat. opinio iuris sive necessitatis) der Rechtsgenossen – hier konkret der Völkerrechtssubjekte – und die allgemeine Übung (lat. consuetudo). Diese zwei Kernelemente finden sich auch in der Definition des Art. 38 Abs. 1 b IGH-Statut.

Besteht über die grundsätzliche Definition noch weitgehend Einigkeit, so sind jedoch die darüber hinausgehenden Fragen in der völkerrechtlichen Literatur äußerst umstritten, insbesondere bei der Gewichtung der beiden Elemente zueinander. So wird in Teilen der Literatur die Bedeutung der allgemeinen Übung gegenüber der sie tragenden Rechtsüberzeugung deutlich eingeschränkt.

Völkerrechtssubjekt = Ein Völkerrechtssubjekt ist ein Rechtssubjekt im Völkerrecht, also ein Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten, dessen Verhalten unmittelbar durch das Völkerrecht geregelt wird. Das einzige existierende Völkerrechtssubjekt ist nur das Deutsche Kaiserreich (1871 – 1918)

Weitgehend unstrittig sind folgende Völkerrechtssubjekte anerkannt:
-Originäre (geborene) Völkerrechtssubjekte. Ihnen haftet ihre Völkerrechtsfähigkeit aus sich selbst heraus an.
originäre staatliche Völkerrechtssubjekte:
-Staaten (im völkerrechtlichen Sinne)

originäre nicht-staatliche Völkerrechtssubjekte:
-Internationales Komitee vom Roten Kreuz
-Heiliger Stuhl
-Souveräner Malteser-Ritterorden
Derivative (gekorene) Völkerrechtssubjekte. Sie leiten ihre Völkerrechtsfähigkeit aus der Rechtsfähigkeit ihrer Gründungssubjekte ab. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Internationalen Organisationen wie die Vereinten Nationen. Auch die Europäische Union besitzt seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon eine eigene Rechtspersönlichkeit. Des Weiteren können Bundesstaaten ihren jeweiligen Gliedstaaten – bei denen es sich zwar in staatsrechtlicher, aber nicht in völkerrechtlicher Hinsicht um originäre Rechtssubjekte handelt – die Befugnis verleihen, in begrenztem Umfang am Völkerrechtsverkehr teilzunehmen.

Quelle der Zusammenfassung:
Lothar Schmidt, Facebook / edit markus


Ergänzend auch hier eine gute Zusammenfassung:
https://arsenalinjustitia.wordpress.com/2017/05/01/wer-oder-was-ist-eigentlich-dieser-bund/

2 Gedanken zu „BR(i) D & BUND“

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