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aktualisiert am 29.02.2020
https://youtu.be/VA-dT1W0d0Q?list=UUp1i-W5rscbTkw8f5LXUIIQ
Hier ein Beispiel einer kirchlichen #Geburtsurkunde von 1874 für das Jahr 1857 = Auszug aus dem Geburts- u. Taufregister. (Kanoniker hatten zu dem Zeitpunkt durch staatliche Regelung keinen Zugriff auf die so geschöpfte Person.)
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Man kennt die Geburtsurkunde der BRiD-Verwaltung…
Ergänzend hierzu gibt es noch die Internationale Geburtsurkunde der Verwaltung.
Leser dieses Blogs wissen auch um das so wichtige Geburtenbuch…!
Wer von Euch hat jemals sein eigenes Geburtenregister gesehen?
Das nennt sich u.a. auch „Beilage Nr. xxx zur Sammelakte zum Geburtenbuch xxx/yy“, welches beim Geburts-Standesamt liegt.
i.d.R. / n.m.K.n. / „Westzone“ gilt:
Geburtsschein = Krankenhaus bzw. Hebamme / Mensch
Geburtenbuch (Knabe / Mädchen) = Standesamt / NP
Geburtenregister = Standesamt / JP „deutsch„
Geburtsurkunde = Standesamt / JP „NAME“; „deutsch„
Die Geburtsurkunde führt dich in der alten Weltordnung ins BGB a.F., während sie dich in der NWO der Treuhand Staat zur Verwaltung übergibt.
Worum gehts? Darum:
Dieses Dokument (hier: den Geburtenregister-Auszug) sollte man unverzüglich bei den Geburts-Standesämtern anfordern…!
Die Aufbewahrungsfrist beträgt i.d.R. 110 Jahre (Archiv). Danach…?
Ggf. gibt es diese auch im Krankenhaus. Hier gilt eine 30 jährige Aufbewahrungsfrist). Oder bei der Hebamme – sofern Hausgeburt – nachfragen.
Die Aushändigung muss die Behörde tun, andernfalls auf den § 62, Abs. (2) des PStG (Personenstandsgesetz) hinweisen. 😉
In den allermeisten Fällen steht dann dort schon die falsche Staatsangehörigkeit drin… nämlich „deutsch„.
Ja, wir wissen, das die BRiD uns keine Bundesstaaten-Staatsangehörigkeit bescheinigen kann. 🙂
Worum gehts konkret?
Am Anfang steht nach der Geburt die Geburtsanzeige mit dem Geburten / Geburtseintrag.
Sodann wird das Geburtsregister erstellt, welches eine Anlage zum Geburtenbuch ist.
Zuletzt gibt es dann die BRiD-Geburtsurkunde.
Fertig ist die Sache Personal-deutsch, die Juristische Person.
Als IM System nachgewiesener gesetzlicher und aktivlegitimierter Deutscher (Natürliche Person) beauftragt man sodann beim Standesamt die Berichtigung in der Stammakte.
Man widerspricht somit dieser Bezeichnung und dieser Eingliederung! Als auch damit, dass die verwaltung diese Jur. Person weiterhin für ihre Zwecke & Handel nutzt.
Seht hierzu ergänzend – weiter unten im Text – den Art. 10 EGBGB und den § 21 PStG, Abs. (3), Punkt 5.
➡ https://dejure.org/gesetze/EGBGB/10.html
Falls diese Beauftragung innerhalb von sieben (7) Tagen seitens des Standesamts nicht widerlegt wird, wird diese nach zehn (10) Tagen zum Urteil.
Immer daran denken, wir als nachgewiesene, gesetzliche Deutsche sind – im Gegensatz zu den Bediensteten in den [Behörden] – aktivlegitimiert.
➡ https://www.agmiw.org/?p=1156
Die Crux hierbei:
Diese Bediensteten sind für uns Nat. Personen garnicht zuständig. Wir sprechen quasi nicht diesselbe Sprache… 🙂 Dies erschwert die Kommunikation. Dies bedeutet, dass das was wir zu Recht wollen, können die uns garnicht liefern. Dies gilt es zu begreifen.
Daher nehmen die unserer Auftrag zur Berichtigung des Geburtenregisters nur in die Stammakte auf; antworten entweder garnicht oder je nach Tageslaune des Bediensteten, kommt ein unverständliches Schreiben der PERSON aus dem Standes[amt] zurück. Auch dies wäre – unabhängig vom Wortlaut – eine Empfangsbestätigung. 🙂
Ebenso von Interesse:
§ 54 Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden
(1) Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern beweisen Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. Hinweise haben diese Beweiskraft nicht.
(2) Die Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1) haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern.
(3) Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist zulässig. Der Nachweis der Unrichtigkeit einer Personenstandsurkunde kann auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem entsprechenden Personenstandsregister geführt werden.
(1) Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus:
1. aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke…
Wie damals, so auch Heute noch…!
Zu beachten sind hier neben dem At. 10 EGBGB auch der wichtige § 21, Abs. (3), Satz 5 des PStG (Personenstandsgesetz) als auch der § 90 des BGB:
Ein weiteres Indiz für den Sinn und Nutzen zur Beauftragung des Staatsangehörigkeitsausweises mit der Quittung in Form des“ Gelber Schein“ MIT den Ahnennachweisen vor 1914.
Hilfestellung für die Bauftragung zur Berichtigung im Geburtenregister:
Siehe auch denTESO-Beschluss des BVerfG Nr. 77,137
➡ http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv077137.html
Aus dem Geburtenregister ergeben sich folgende Unrichtigkeiten, die unverzüglich gemäß den §§ 47, 48 PstG, 1617 BGB, dem Artikel 47 EGBGB und folgenden höchstrichterlichen Entscheidungen:
„Mit der Menschenwürde ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch gemeint, der dem Menschen wegen seines Menschseins zukommt.“ [BVerfGE 87, 209/228]
„Daraus folgt, dass der Mensch als gleichberechtigtes Glied mit Eigenwert anerkannt wird und als Mensch (Subjekt) behandelt werden muß.“ [BVerfGE 45, 187/228]
„Insoweit steht dem Menschen ein Elementarschutz zu, weshalb alle Handlungen verboten sind, mit der die aus der Menschenwürde fließende Subjektqualität verletzt werden könnte.“
„Verboten ist daher auch, Menschen als Objekt, also als unechte Person zu behandeln“ [BVerfGE 63, 332/337].
„Verstößt ein Gesetz hiergegen und verletzt es die ewigen Normen des Naturrechts, so ist dieses Gesetz seines Inhalts wegen nicht mehr dem Recht gleichzusetzen. Es entbehrt nicht nur der verpflichtenden Kraft für den Staatsbürger, sondern es ist rechtsungültig und darf von ihm nicht befolgt werden. Sein Unrechtsgehalt ist dann so erheblich, dass es niemals zur Würde des Rechts gelangen kann, obwohl der Gesetzgeber diesen Inhalt in die äußerlich gültige Form eines Gesetzes gekleidet hat.“
LG Frankfurt am Main, 4a Js 3/46 – 4 Kls 7/46 vom 21.3.1947
Und daher analog zu ändern und zu korrigieren sind…!
Mustertext: ➡ Berichtigung Geburtenregister (1.1)
Als PDF: Berichtigung Geburtenregister (1.0)
Ein Geburtseintrag kann sogar unrichtig sein, wenn die Anmeldung der Eltern nicht deren wahren Willen entspricht.
(Münchner Kommentar zum BGB, 5.Auflage, nach 1618 Rn 8).
Hier gilt auch der § 119 BGB – Anfechtbarkeit wegen Irrtum.
Schreibfehler, Unwissenheit sind somit auf jeden Fall hier schon zu korrigieren, eine Kostenentscheidung ist gemäß §§ 81 FamFG, 51 Abs.2 PstG nicht veranlaßt.
Nach § 51 Abs. 1, Satz 2 des PstG ist die Aufsichtsbehörde von den Gerichtskosten befreit. Es besteht daher kein Anlaß, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.
Das deutsche, germanische Namensrecht schützt den Familiennamen in Form einer Sperrschrift.
Diese Schreibweise daher beim Antrag F zum „Gelber Schein“ gleich mit beauftragen!
Hiermit ist der Mann / das Weib als Mensch und echter Natürlicher Person (Rechtstellung) im Status des § 1 BGB von 1896/1900 (ohne Palandt).
Das Recht der Namensführung in dieser Form wird ebenso im staatlichem, gültigen Recht gemäß dem § 12 BGB eindeutig beschrieben und geschützt.
Gemäß dem Artikel 10 EGBGB steht somit der Name dem Staat zu, dem er angehört.
➡ https://dejure.org/gesetze/EGBGB/10.html
Der Nachweis, welchem Staat man angehört, wurde über die Abstammung der Familie bis ins Jahr xxxx bei der Behörde XYZ durch Wiedereinbürgerung in die Bundesstaaten des Kaiserreichs sowie durch den Verwaltungsakt (hier: EStA-Registerauszug) über das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln unter der Registernummer bestätigt und ist somit dort für jeden BRiD-[Behörden]-Bediensteten überprüfbar…!!!
Eine gesetzliche Staatsangehörigkeit der BRiD ist nachweislich nicht gegeben, lediglich eine verwaltungstechnische StAG.
Man siehe hierzu das Schreiben des LRA von Demmin. Auf der ersten Seite der letzte Satz.
Der Fakt ist, dass die Personen in der Ausländer[behörde] aufgrund des Feststellungsantrags nur bis ins Jahr 1934 ableiten können und werden!
Mit dem Feststellungantrag mit der Quittung in Form des „Gelber Schein“ wird daher auch nur deine Juristische Person Bürger (eingebürgert). Das bedeutet, dass deine artifizielle Person wieder Bürgerrechte erlangt hat. Es bedeutet auch eine Änderung des Rechtskreises.
➡ /bundes-drucksachen/
Der Mensch (die Nat. Person) selbst hat hier nichts zu suchen.
Uns verbleibt somit nur die Möglichkeit, uns auf den Stand des Menschen und den der echten Natürlichen Person zu bringen.
Dies, um damit die Erbrechte (Bodenrechte!) antreten zu können.
Der „Gelbe Schein„, als einmaliger Wegwerfschlüssel bringt uns hierbei nur einen Schritt weiter, dem weitere folgen müssen. Siehe hierzu den Handlungsleitfaden!
Was somit nun wichtig ist, das Geburtenregister zu berichtigen und vor allem durch die eigene Mithilfe die originären Gemeinden zu aktivieren als auch zu reorganisieren.
Dies aber bitte peinlichst genau! Diese Gemeinden sind sodann nach echtem gültigen deutschem Recht zu führen.
Nur so kann die Treuhand und die Bodenrechte an uns, den Souverän, korrekt überführt werden.
Damit wir als echte Nachkömmlinge des Kaiserreiches unser Erbe / ESTATE nicht mehr antreten können, hat man uns als Kinder zunächst einmal unehelich gemacht.
Somit gibt/gäbe es keine gesetzlichen Erben für das Bodenrecht / das Eigentum etc.
Der Wertindex von 1914 besteht bis heute noch!
Leider wollen alle DEUTSCH in diesem Status verbleiben, anstatt (IM System nachgewiesener) gesetzlicher Deutscher zu werden.
Es ist erforderlich sich die gesetzliche Staatsangehörigkeit und die damit verbundene Erbfähigkeit zu besorgen. Sodann sind die Geburtsanzeigen zu korrigieren (siehe oben).
Ergo, raus der Rolle der artifiziellen Person der Geburtsurkunde und zum Menschen werden. Die Geburtsurkunde ist jedem Deutschen seine Treuhand.
WICHTIG zum Verständnis ergänzend hierzu:
➡ http://freigeist1913.wix.com/frei-geist-1913#!Was-ist-eine-Geburtsurkunde-/cjds/56efb74b0cf26ad9615b1b01
inspiriert durch Gerd Peifer
Man höre u.a. ab der Miunte 20: