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Abgabe des Personalausweises durch den Gerichtsvollzieher :-)

Ein von mir sehr geschätzter Mitstreiter hat einen willigen Gerichtsvollzieher gefunden, welcher dem Oberbürgermeister der Stadt Ulm per „Gelben Brief“ die Personenstandänderung nebst Rückgabe des PERSOS übermittelt hat! 😉

Hier das Anschreiben an den Oberbürgermeister:
GerVollz Personalausweis

Der Zustellungsnachweis:

GV-RR

Daraus folgt damit einhergehend die Ableitung des Personenstands gemäß GG Art. 116 (1) UND (2). Denn beide Absätze treffen nun zu!

Genau lesen! 😉
Artikel 116 Grundgesetz RR

 

 

 

Haben Deutsche Eigentum?

Ein delikates Thema – etwas zum nachforschen….

https://www.youtube.com/watch?v=lhRDqhdWR2o&feature=youtu.be

Einige Gedanken hierzu:

http://dejure.org/gesetze/BGB/873.html

Zur Verfassung von 1871 wurde das Kirchenlehen aufgelöst und die dementsprechende Landvergabe durch Kirchen und Adel an das Volk festgehalten. Jeder Quadratzentimeter war vergeben. Neu bei Adolf Hitler war dann eher die Besteuerung selbst bewohnter Immobilien, während vorher nur der Gewinn aus Vermietung u. Verpachtung steuerpflichtig war.

Demnach ist das Grundbuch (doch) ein Beleg, dass der Mensch (jedoch nur) durch seine „natürliche Person“ (!) die Eigentumsrechte am Grund/Flurstück inne hat. Wenn im Notarvertrag die Schreibweise des FAMILIENNAMENS korrekt ist. (Sperrschrift).

Es stellt sich auch die Frage, ob ein BRD-Notar dies überhaupt beurkunden darf!

Eine weitere Frage ist nun, ob die „juristische Person“ auch das Grundstück ersitzen kann nach § 900 BGB.

http://dejure.org/gesetze/BGB/900.html

Derzeit eher nicht, da die Grundbücher in den Gemeinden lagen. Denn der Erwerb durch Einigung und Eintragung sagt ja noch nichts zur entsprechenden Land- oder Stadtgemeindeordnung aus. Denn, in welchem Rechtsstand befinden wir uns denn nun. In 1914 oder in 2002?

Weil zum Erwerb die Rechte vom Ortsvorsteher notwendig waren. Die jur. Person schließt also einen Vertrag mit der Gemeinde und damit im Gesetz. Die natürliche Person hat im Kaiserreich nichts im Gesetz zu suchen.

Siehe auch die „juristsche  Person“ – hier:  GemeindeBÜRGER
BGB §§ 873 – 902

Wenn im Kaufvertrag die natürliche Person Vertragspartner ist, der Eintrag im Katasteramt auch korrekt durch das Grundbuchamt erfolgt ist (Familienname, Vorname(n)), im Grundbuch selber offensichtlich nur die juristische Person (Vorname(n) Familienname) – wer ist dann der Eigentümer? Und ändert die Ersitzung (der, der im Grundbuch 30 Jahre ohne Widerspruch drin steht, an den geht das Eigentumsrecht) daran etwas.

Eigentümer an der reinen Immobilie ist man höchstens bei Erbpacht-Verträgen, und wenn der Vertrag beendet ist, geht die Immobilie ins Eigentum des Grundstückeigentümers über (In Wahrheit war man also nur Besitzer auf Zeit).
Eigentümer ist man immer an dem jeweiligen Grundstück, da die Immobilie „fest-verbunden“ mit dem Grund ist, und somit zum Bestandteil dessen wird. 🙂

Man erwirbt also juristisch gesehen IMMER das Grundstück, die darauf stehende Immobilie ist quasi nur eine Eigenschaft (von vielen) welche das Grundstück hat.

Frage: Ist eine Immobilie wenn man den Gelben Schein hat- oder eben EStA 4.1- das Eigentum der natürlichen Person? Und ist die Immobilie / Grundstück wenn man keine Natürliche Person ist vielleicht nur das Eigentum der Juristischen Person ( Personalausweis) welche ja wiederum der BRD gehört?

Als Eigentümer ist ein Unternehmen der BRD eingetragen.
Das Grundstück gehört damit der BRD.

Ein Unternehmen der BRD erkennt man an Straße, Postleitzahl, Ort und Land.
Ein Wohnsitz, also die Niederlassung einer nat. Person, besitzt diese Angaben nicht.

Man schaue hier:

http://de.wikipedia.org/wiki/Ladungsf%C3%A4hige_Anschrift

“… oder, bei Unternehmern, eine Geschäftsanschrift nach Land, Ort, Postleitzahl und Straße…”

In o.a. Bescheinigung ist die Geschäftsadresse einer Firma eingetragen, die der BRD gehört.

Will man das ändern, muß man eine eigene Firma (Personengesellschaft) gründen, deren Inhaber nicht die BRD, sondern die eigene nat. Person ist.

Die ladungsfähige Anschrift bezeichnet in Rechtsprechung und juristischer Literatur einen Wohnsitz oder, bei Unternehmern, eine Geschäftsanschrift nach Land, Ort, Postleitzahl und Straße, also eine Postanschrift, unter der eine Rechtspartei tatsächlich anzutreffen ist.

Die Geschäftsadresse einer Firma ( wir als Juristische Person) die der BRD gehört!

Die Unterschrift! – 1.3.

aktualisiert am 27.06.2018

Jede AG MitteBehörde (als auch Banken etc.) möchte unbedingt von Euch eine lesbare Unterschrift, möglichst mit dem Vor- und Zunamen (Nachnamen, Familiename). Denn ohne Unterschrfit kommt kein Vertrag zustande.

WARUM unterschreiben dann ALLE [Richter] und sonstiges [Ämter]klientel nicht korrekt? Wenn, dann maximal mit einer Paraphe? Wissen die warum? 🙂

Zumindest wissen die Damen und Herren dort wohl genau Bescheid:

Eine schmaschinellöne Variante anstelle einer eigenen Unterschrift wäre auch diese:

🙂
„Dieser Smilie wurde mit Hilfe von EDV-Anlagen erstellt und erinnert Sie daran, dass hier die §§ 37 VwVfG, §§ 126 BGB und daraus schlussfolgernd §§ 44 VwVfG in Frage kommen. Und darum ist DIESES Schreiben ebenfalls ohne eine Unterschrift gültig.“

Oder auch gerne so mit einem eigenen Stempel:

Nach der ständigen Rechtsprechung ist für eine Unterschrift ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug zu verlangen, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten erschwert.
(Urteil des OLG Frankfurt vom 05.03.1993 – Az.: 11 W 44/92)

Bei Kleingewerbetreibenden und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) ist der ausgeschriebene Vor- und Zuname gemäß Gewerbeanmeldung erforderlich. […]

Nun stellt sich die Frage, ob an der Begrifflichkeit gedreht wurde. Personen haben immer freiwillig den Vor- und den Zunamen gesetzt, während sie von der anderen Seite mit Namenszügen und Paraphen bedient wurden.

Somit überlegt Euch, wie Ihr künftig unterschreibt.
Ach ja – worin besteht der Unterschied zwischen einer Paraphe und der Unterzeichnung mit Donald Duck? Ist Schizophrenie strafbar? :-)

Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB i.V.m. 125 BGB (BGB = ranghöheres Recht!), 315 (1) ZPO, 275 (2) StPO, 12 RPflG, 117 I VwGO und 37 (3) VwVfG (ius cogens)!

Unter ius cogens versteht man den Teil der Rechtsordnung, der nicht abbedungen werden darf. Neben dem Privatrecht findet der Begriff vor allem im Völkerrecht Verwendung. Der Gegenbegriff ist das „ius dispositivum“.

https://wissenschaft3000.wordpress.com/2015/03/21/ladung-ohne-gultige-unterschrift-ist-hinfallig/

Und noch ein Gedicht:

Ein Beschluss (Willenserklärung), ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt.

Im Kollegialgericht genügt die bloße Unterschrift des Vorsitzenden und des Berichterstatters nicht.
§ 129 Rn 8ff BGH Vers S.6 442, Karls. Fad RZ 99,452

Auch ein Handzeichen (Paraphe) ist keine hier ausreichende Unterschrift.
§ 104 Rn 15, § 129 Rn 31.

Namensabkürzungen (Paraphe):
§ 170 Rn, 10, § 216 Rn 12, § 317 Rn 8, BGH Verse 90, 673, Brdb Pfleger 98, 208, Köln Rpfleger 91,198 (jeRpfl).

Dies gilt auch bei einer Verfügung des Urkundsbeamten.
➡ (Düss Rfz. 89,276)

Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, dass über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muss nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt die Angabe „gez. -Unterschrift-„ nicht.
➡ vgl. RGZ 159,25,26, BGH, Beschlüsse v. 14.7.1965 – VII ZB 6&65 = VersR 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 = VersR 1972, 975, Urt. V. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87

Laut §117 VwGO i.V.m. § 275 STPO i.V.m. § 317 ZPO darf eine Kopie oder eine Abschrift vom Original nicht abweichen! Sind keine Originalunterschriften auf der Kopie oder einer Abschrift vorhanden, handelt es sich allenfalls um ein Muster eines Urteils, Beschluss etc…

Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift
(vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87 BVerwGE 81, 32 ; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).

Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist ➡ (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist
(vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.)

Die Unterschrift muss in einer beglaubigten Kopie vorliegen, ferner beglaubigt sodann der Urkundsbeamte/Rechtspfleger, die Urschrift bzw. dem Original gegenzeichnet. Als es noch keine Kopierer gab, gab es Entscheidungs-/Urteilsbeurkundungen mit mehreren Durchschlägen.Zur Erinnerung und Bekräftigung aber noch einmal: diese Beglaubigung gilt nur nach § 34 Bundesverwaltungsverfahrensgesetz zwischen Behörden. Zwischen Bürger und Behörde gilt das Bürgerliche Gesetzbuch mit dem § 126 (Gesetzliche Schriftform), welche Unterschriften von Spruchkörpern bzw. Richtern und Staatsanwälten mit Vor- und Zuname vorgeschrieben ist.

Außerdem darf eine Justizangestellte nicht beglaubigen, sondern nur ein URKUNDSBEAMTER der Geschäftsstelle. Denn eine Justizangestellte unterliegt nicht dem Beamtengesetz.

Unterschrift im Auftrag: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt die Unterzeichnung mit dem Zusatz „i. A.“ zu erkennen, dass der Unterzeichnende für den Inhalt des Schreibens keine Verantwortung übernimmt. In diesem Fall ist er nur Erklärungsbote und somit ist dieses Schreiben formunwirksam. Die „Unterzeichnung“ mit „i.A.“ bedeutet also auch, dass es sich nicht um eine klagefähige Form handelt.

ACHTUNG – Für eure Akten!

Der Erlass eines Haftbefehls wird abgelehnt, weil die notwendige Unterschrift auf dem Haftbefehlsantrag fehlt. Eine Faksimileunterzeichnung genügt nicht.
AG München 1536 M 6461 02 vom 14.2.2002 .

Originalunterschrift Vollstreckungsantrag (hier: eingescannte Unterschrift) – Der schriftlich erteilte Vollstreckungsantrag bedarf der eigenhändigen Unterschrift des Auftraggebers oder seines Vertreters, eine eingescannte Unterschrift genügt hierbei nicht.
➡ LG Ingolstadt 3.5.2001 in DGVZ 03/2003 S. 39

Faksimile Vollstreckungsanträge bedürfen der Originalunterschrift
LG Weiden 2 T 169.85, 3 T 681.84, AG Weiden 1M 1808.03 v. 23.7.03 AG Weiden 1 M 1809.03 v. 23.7.03 (RB Giebel AZ 15501346

Unterschrift durch Richter nicht ersetzbar; StPO § 275, § 338 Nr. 7
BGH, Beschl. v. 01.04.2010 – 3 StR 30/10 – BeckRS 2010, 10345


Jedes Urteil muss vom Richter unterschrieben werden. Klar, denn schließlich soll der Richter zu seiner Entscheidung stehen, und dafür gehört nun einmal seine Unterschrift. Und zwar eigenhändig. Für das Strafverfahren regelt dies § 275 II StPO, aber im Bußgeldverfahren – und dies wird oft vergessen – sorgt die Verweisung in § 46 I OWiG für die gleiche Geltung. Sind bei der Unterschrift nun keinerlei Buchstaben erkennbar und besteht die Unterschrift lediglich aus der „Verwendung von Formen und Linien“, fehlt es an einer Unterschrift im Sinne dieser Vorschriften. Es handelt sich nicht um wirkliche „Schrift“, entschied nun nach KG Berlin ➡ (Beschluss vom 27.11.13, A.Z.: 3 Ws (B) 535/13 – 122 Ss 149/13). Der Betroffene hatte gegen ein  Urteil des Amtsgerichtes (250,– Euro Geldbuße, ein Monat Fahrverbot) Rechtsbeschwerde eingelegt, in Form der allgemeinen Sachrüge. Dies führt zur Überprüfung auf materiell-rechtliche Fehler. Voraussetzung für eine eine solche Überprüfung ist allerdings, dass ein vollständiges schriftliches Urteil (§§ 275 II StPO, 46 I OWiG) vorliegt. Dies ist nicht der Fall, wenn der Richter lediglich seinen „Schnörkel“ darunter setzt. Dann liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils vor. Die Rechtsbeschwerde hatte daher Erfolg, die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Dies hat in ganz ähnlicher Weise auch der BGH zuvor entschieden:
vgl. BGH, Urteil vom 11.2.76 (A.Z.: VIII ZR 220/75); BGH, Beschluss vom 17.11.09 (A.Z.: XI ZB 6/09), NJW-RR 2010, S. 358).
Die Entscheidung dürfte manchem Amtsrichter Kopfschmerzen bereiten. Und der Verteidigung in Bußgeldsachen eröffnet es wieder ein Einfallstor, um Entscheidungen über die Rechtsbeschwerde angreifen zu können.

Quelle: Dr. Henning Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafverteidiger in Oranienburg bei Berlin


Für die „Beamten“:

Aufklärung über Pflichten und Haftung im Amt:
➡ §42 Abs.2 BLV Fortbildungspflicht
➡ §56 Abs.1 BBG Verantwortung für die Rechtmäßigkeit Ihrer Handlungen
➡ §58 Abs.1 BBG Diensteid
➡ §61 BBG Verpflichtung an dienstlichen Qualifizierungen zum Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

➡ §62 BBG Folgepflicht
➡ §63 BBG Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
Remonstrationspflicht!

§36 BeamtStG, § 823 BGB, § 839 BGB
Achtung sie trifft: § 13 StGB, 17 StGB, § 23 StGB, § 32 StGB, § 49 StGB, § 81 StGB, § 263 StGB, § 339 StGB, zum nachschlagen verpflichtet nach § 42 BLV und § 56 BBG!

Ausweg: unverzüglich § 83a StGB Tätige Reue


https://www.youtube.com/watch?v=io-0ZGp8ddw&feature=youtu.be


Ein Papa will es wissen! Stichwort: Richterunterschrift/Paraphe – Einladung für PROZESSBEOBACHTER am 30.06.2015 in München!

➡ https://justitiasnews.wordpress.com/prozesbeobachter/ein-papa-will-es-wissen-stichwort-richterunterschriftparaphe-einladung-fur-prozessbeobachter-am-30-06-2015-in-munchen/

Berichterstattung zum heutigen Verfahren „Ein Papa will es wissen! Stichwort: Richterunterschrift/Paraphe“


Ergänzende Informationen zum besseren Verständnis:

Rusties/Unterschrift.Richter.pdf
Unterschrift.Richter


 

 

Deutsche Gerichtsvollzieher – Private Kopfgeldjäger!

Was man über die Stellung der Gerichtsvollzieher wissen sollte!

http://du-bist-kein-personal.blog.de/2014/11/13/willkommen-blog-19703899/

https://www.youtube.com/watch?v=cF37taS5WAM

Wer die Sorge um eine Pfändung des Bankkontos geht dem bleiben folgende Möglichkeiten:

a. Einrichtigung eines Pfändungsschutzkontos. Dieses wird allerdings in der SCHUFA- gelistet und mindert die Reputation. Ebenso ist nur der pfändungsfreie Betrag abgesichert.

b. Einrichtung eines „UND“-Kontos. Dann sind 2 oder mehrere Personen (auch juristische) nur gemeinsam in der Lage darüber zu verfügen. In diesem Fall benötigt der Kopfgeldjäger einen Beschluss für ALLE Inhaber des „UND“-Kontos.

c. Errichtung eine STIFTUNG. Bei Fragen hierzu helfe ich gerne weiter!

Unabhängig davon, dass ein GV ohne hoheitliche Rechte willkürlich handelnd vorgeht, kann man im Vorfeld auch selbst prüfen, ob der GV auch einen Vollstreckungsauftrag als auch eine vollstreckbare Ausfertigung besitzt. Die GEZ umgeht i.d.R. das örtliche [Amts]gericht. Somit liegt dort auch kein entsprechender Auftrag vor. Siehe: §§ 724, 754 ZPO.

Sofern der GV einen SCHUFA-Eintrag aus den Körbchen gezaubert hat,  kann man beim [Amts]gericht eine Beschwerde über den GV einzureichen. Solange die Schuld nicht anerkannt wurde, ist der Eintrag zu löschen.

http://www.kvlegal.de/ecommerce-onlinehandel/bgh-drohung-mit-schufa-eintrag-rechtswidrig-bgh-urteil-vom-19-maerz-2015-az-i-zr-15713-schufa-hinweis/

Gerne möchte der GV auch gemäß § 802c ZPO eine Vermögensauskunft haben. Die Anwendung dieses § 802c ZPO bedingt jedoch die vorherige Belehrung durch einen Richter gemäß § 480 ZPO. Da der GV kein Richter ist und auch nicht sein kann (Gewaltenteilung Exekutive und Judikative) , kann er auch keine Vermögensauskunft abnehmen.

https://dejure.org/gesetze/ZPO/802c.html
http://dejure.org/gesetze/ZPO/480.html

Sofern dieses Maßnahme der Abgabe der Vermögensauskunft durch Erfüllungsgehilfen seitens der Firma „POLIZEI“ zugunsten des GV unterstützt wird, kann man unterschreiben „unter Zwang“ wie folgt:

c.f. (coactus feci) und mit einer Paraphe (jedoch maximal nur mit dem Familiennamen).

Es gibt auch die Möglichkeit der legalen Gegenwehr. Dies ist gedeckt durch den § 113 StGB Abs. (3). Wenn sogenannte Vollstreckungsbeamte trotz vorhehriger Belehrung und in Kenntnissetzung weiterhin illegal ihrer räuberischen Erpressung nachgehen wollen, ist der Tatbestand vollumfänglich erfüllt. Ich rufe hiermit NICHT zu tätlicher Gewalt auf und verweise lediglich auf geltendes „BRD“-Recht!§ 113 StGB

In diesem Zusammenhang beachte man auch das Bundesgesetzblatt Nr. 60 vom 20 November 1973: BGBL. Nr. 60 vom 20.11.1973

Den darin steht folgendes:

BGBL. Haft

Ein sehr nachdenklicher Gerichtsvollzieher:

https://youtu.be/CRuGe0hLXAI

https://www.youtube.com/watch?v=XMhEw2rKKC4

 

Gültiges Recht für Deutsche!

Dies ist ein Auszug an gültigen Gesetzen für nachgewiesene Deutsche. Personalausweis-DEUTSCH wird mit geltendem BRD-Recht abgefertigt.

Einführungsgesetz BGB
Artikel 50

Die Vorschriften der Reichsgesetze (Anmerkung: Von welchem Reichspricht hier der Gesetzgeber?) bleiben in Kraft. Sie treten jedoch insoweit außer Kraft, als sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder aus diesem Gesetz die Aufhebung ergibt.

Einführungsgesetz BGB
Artikel 5Personalstatut

(1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher (Anmerkung: Wer ist den ein Deutscher für den Gesetzgeber?), so geht diese Rechtsstellung vor.

Einführungsgesetz BGB
Artikel 6
Öffentliche Ordnung (ordre public)

Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

Einführungsgesetz BGB
Artikel 10Name

(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.

Passend hierzu ein Artikel des (ungültigen) GG:

Grundgesetz
Artikel 25
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Und hier noch etwas für freiwillige Steuerzahler:

Elstersoftware ABG´s § 12
Deutsches Recht

Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme des EGBGB anwendbar.

Schlussbemerkung:
WER ist den im Sinne des (illegitimen) Gesetzgebers DEUTSCHER (hier GG Art. 116 (1), (2) und WARUM schliesst die BRiD-Verwaltung explizit die Anwendung des EGBGB zugunsten des Steuer“pflichtigen“ bei der Besteuerung seiner staatenlosen Zwangsinternierten aus? Einmal dürft ihr raten! 😉

Artikel 116 Grundgesetz_anonym

Und wer sich auf einen Systemanwalt verlassen möchte sehe dieses Video:

https://www.youtube.com/watch?v=0yyY7shSfKg&feature=youtu.be

SHAEF Gesetz Nr. 52 / Eigentum vs. Besitz v2.1.

aktualisiert am 21.07.2017

Mehr zum Thema findet ihr hier:
/shaef/

+++++

52

SHAEF_no.52

Wir haben es im Weltnetz mit zwei unterschiedlichen Ausgaben der SHAEF-Gesetze zu tun. Eine kommt aus Bayern und eine aus NRW. Die aus Bayern weist die Ausnahme Deutsches Reich NICHT aus, die aus NRW, herausgegeben von Albert Hönntges, einer privaten Krefelder Verlagsbuchhandlung, MIT dieser Ausnahme. Die Sammlung aus Bayern kommt direkt von der bayerischen Hypo-Vereinsbank.

 So, wie es sich bisher darstellt:

BRITEN
(b) Governments, nationals or residents of nations, other
than Germany which have been at war with any of the United Nations
at any time since September 1, 1939, and governments, nationals or
residents of territories which have been occupied since that date
by such nations or by Germany;
—————–
AMERIKANER
(b) Governments, nationals or residents of other nations,
including those territories occupied by them, at war with any of the
United Nations at any time since September 1, 1939

Man versteht, interpretiert den Artikel Nr. 52 somit wie folgt:

52 1. (a) „The German Reich
Die Länder & die Gaue: Diese Begriffsdefinitionen deuten im Kontext auf nach 1914 hin.
52 1. (b) „other than Germany“
Germany ist nicht das Deutsche (Kaiser)Reich von 1871-1914.
5
2 1. (b) „such nations or by Germany
Ist ebenso das Deutsche Reich
52 1. (f)*) „outside of Germany“
Es sollte klar sein, dass die Schreiberlinge des SHAEF genau wussten, wovon sie schrieben. Eine Verwechslung der Begriffe ist daher ausgeschlossen.
German Empire = Deutsches Kaiserreich – 1871-1914/18
German Reich = „Hitler-Deutschland“ – Stand 1937

Dies betrifft nun wen? Bzw. wen sodann eben nicht? 😉
Dies unabhängig von den Versionen?

Somit gilt:

(b) Alle Länder, die von den Achsenmächten besetzt waren, sind beschlagnahmt. So lese ich diesen Text. Die Grundlage der EU als Marionetten(pseudo)staat der USA.

Auch in der nicht geänderten Fassung, ist es eindeutig, wer oder was von Beschlagnahme, Besatzung und Verwaltung ausgeschlossen IST.

Unsere 26 Heimat(h)staaten (nicht verwechseln mit den Bundesstaaten) werden auch in der ersten Fassung nicht berührt, denn diese sind seit dem 28. Oktober 1918 inklusive des Deutschen (Kaiser)Reichs HANDLUNGSUNFÄHIG und befanden sich definitiv niemals in Kampfhandlungen! Wie den auch!?  Das Kaiserreich mit seinen Bundesstaaten jedoch befand sich in den Kampfhandlungen. Ebenso im Handelsrecht wie z.B.  via der Annahme der HLKO.

Auch der nächste Krieg – so er den kommen möge – wird das Deutsche (Kaiser)Reich [das Völkerrechtssubjekt] und seine Staaten- und Stadtstaten nicht berühren.
Es gibt seit dem 28. Oktober 1918 KEINEN handlungsfähigen Staat mehr auf Deutschem Boden, das ist ein Faktum.

KEIN Staat oder Stadtstaat des Deutschen Reich als auch das Deutsche (Kaiser)Reich selbst war 1939 im Krieg mit den Alliierten, denn sie sind alle handlungsunfähig. Seit der Mobilmachung am 01. Auguust 1914 (ex 2 Tage) sind die Staaten eingefroren. Status Quo Ante Bellumm WK I.

Daraus erschliesst sich:
a) warum die Arbeit subsidiär nur über die originären Gemeinden gehen kann
b) warum die Feinde des Deutschen Reich diesen Status aufrecht erhalten wollen. Dies dient der besseren Ausbeutung der Ressoucen.

Was NGO’s auf diesem Boden treiben und wie diese Firmen sich nennen, nun das kann kein handlungsunfähiger Staat der Erde verhindern. Aber man kann die Menschen für ihre Taten bestrafen und internieren. Genau das taten die Alliierten mit den Deutschen, die ihre Staatsangehörigkeit (viele bis Heute!)  leugnen und sich als „Deutsches Volk“ ausgeben und behaupten das Deutsche Reich [wohl eher das 3. Reich] sei ihr Staat.

Das Deutsche (Kaiser)Reich ist kein Staat sondern ein Statenbund bzw. ein Verein. Mit Deutschland bezeichnete man im Art. 3 der 1871er Verfassung den Verein, Deutsches Reich oder auch den ewigen Bund Deutsches Reich. Deutschland als Ganzes sind immer 26 unabhängige Staaten / Stadtstaaten, die durch die Bundesstaaten in das Deutsche Reich adaptiert sind, denn Bundesstaaten sind KEINE Staaten.

Das Deutsche Reich, ein Verein, ist also unzerstörbar und schützt die 26 Staaten und Stadtstaaten vor dem Zugriff Dritter. Aber die (Personalaussweis)-DEUTSCH sind eben nicht die Deutschen, sondern es wird nur VERMUTET (!),  daß sie es sind. Aber ein großer Teil der DEUTSCH sind in Wirklichkeit keine echten Deutschen, weil sie die Bedingungen des RuStAG von 1913 (hier Ahnennachweise) nicht erfüllen (können).

 Man beachte:

(1) Im notariellen Kaufertrag muss die Natürliche Person drin stehen. Hier: Familienname möglichst in Sperrschrift = M u s t e r m a n n.

(2) Wer (abbezahltes) Wohn“eigentum“ besitzt, möge als Personal-DEUTSCH beim Katasteramt versuchen einen mit dem Beglaubigungsvermerk, dem Dienstsiegel, mit Vor- und Zunamen unterschriebenen (ohne Zusätze wie i.A., i.V,  gez.) Eigentumsnachweis zu erhalten.

(3) Bundesstaaten-Angehörige nach RuStAG 1913 mögen sich dieses Dokument besorgen. Sieher hierzu erhänzend:
/handlungsleitfaden-rustag/

Auszug aus: Erster Teil, Art. 2 (1) des Überleitungsvertrags:

(1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind,sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.

Bestätigt wurde dies im 2. Bundesbereinigungsgesetz Art. 2 Satz (1) – (4) aus dem Jahr 2007.
bundesbereinigungsgesetze/

Oder auch dieses Schmankerl:

Abschnitt I, Zentrale Landesbehörde § 1:

(4) Landesamt für Finanzen Das Landesamt für Finanzen – Dienststelle München – ist zuständig für die Angelegenheiten des im Rahmen der Wiedergutmachung beschlagnahmten und eingezogenen Vermögens, insbesondere gemäß dem Gesetz Nr. 52 der Militärregierung über die Sperre und Überwachung von Vermögen, dem Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 (BayBS III S. 223), zuletzt geändert durch § 45 des Gesetzes vom 31. Juli 1970 (GVBl S. 375, BayRS 27-1-I) und der Direktive Nr. 50 des Kontrollrats vom 29. April 1947 (GVBl S. 169).
Quelle: Datenbank “Bayern-Recht”
Siehe auch hier ➡ /bundes-drucksachen/