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Grundgesetz & 2+4-Vertrag – V1.5.

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Ich würde gerne wissen, wieso Herr Genscher den 2+4 Vertrag mit vor und Familiennamen unterschrieben hat, aber die Ratifizierung nur mit seinem Familiennamen. Wäre diese Ratifizierung nicht ungültig ? BGB § 126 Schriftform und BGB § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels. Ich bedanke mich im voraus und distanziere mich von der sogenannten Reichsbürger Bewegung.
https://fragdenstaat.de/anfrage/24-vertrag/

Völkerrechtlich ist die Unterzeichnung mit dem Nachnamen als juristische Person ausreichend?  Na dann… 🙂
Wie hat Kaiser Wilhelm II. unterzeichnet? Als Mensch mit Wilhelm. Wie können also juristische Personen ohne Natürliche Person zu sein Werte schaffen?

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Carlo Schmid definierte das „#Grundgesetz“ als für die „einheitliche Verwaltung des Besatzungsgebiets der Westmächte“ gedacht. Also nicht „Regierung“, sondern „#Verwaltung“. Rainer Volk hält es für „wichtig, dass eben nicht von ‚Regierung’ die Rede ist. Dieser Unterschied ist wichtig, weil in Rüdesheim später die Wortbedeutung in ihrer Deutlichkeit verwischt wird.“
Zitat: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages,
Verfasser: Dr. Jörg D. Krämer, Ausarbeitung WD 1 3010 – 038/08, Abschluss der Arbeit: 11. April 2008

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Das Grundgesetz – fälschlicherweise immer wieder von den Volkszertretern als unsere VERFASSUNG dargestellt – ist nicht mehr geltend, da der Geltungsbereich 1990 still und heimlich gelöscht wurde.

Erfreulicherweise hat das Löschkommando einen Fehler begangen. Wer aufmerksam den Art. 144 GG liest, wird dort auf die Länder verwiesen, in denen das GG gelten soll. Dies war in der alten (!) Fassung des GG der Art. 23. Nur stehen da aber keine Länder mehr drin.

Wie wir wissen, ist ein Gesetz ungültig, wenn der Bürger – auch ohne absolviertes Jurastudium – nicht nachvollziehen kann, wo dieses oder jenes Gesetz denn zu gelten hat. Daher heisst das Kind ja auch GELTUNGSBEREICH und nicht Anwendungsbereich oder sonst wie!

Die schlauen Löscher – da ertappt! – berufen sich nun darauf, dass der Geltungsbereich ja in der Präambel des GG definiert sei.

AHHHH JAAAAA! 🙄

Nun, ok, unser Interesse ist geweckt. Also schauen wir doch einmal nach, was denn nun eine Präambel de jure ist! 🙂

“Eine Präambel ist eine Einleitung zu Gesetzen oder völkerrechtlichen Abmachungen, häufig auch in Verträgen, in der die Absicht des Gesetzgebers, der Ausgangspunkt der Vertragschließenden etc. dargelegt werden. Die Präambel hat grundsätzlich keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit, sie dient aber der Auslegung einer Verfassung, eines Gesetzes oder Vertrages. Anders im Recht der Europäischen Union, wo die Präambeln in Form der Erwägungsgründe die den Rechtsakten, insbesondere den Richtlinien, vorangestellt sind, Hinweise auf die authentische Auslegung des Rechtsaktes geben; also die Auslegung die der Normgeber beachtet wissen will.”
➡ Präambel

Na dann ist ja alles gut! 🙂

Und damit man nicht vergisst, was ein Grundgesetz überhaupt ist, bzw. welche Funktion dieses hatte, so lausche man den Worten von Dr. Carlo Schmid, denn der muss es ja wissen:

Wie überall auch, versuchen die Handlanger der BRiD – nach und nach – alle Gesetzestexte zu Ihren Gunsten abzuändern.

In dem Grundgesetz für die BR auf / in D war bis 1990 in dem Artikel 23 der territoriale Geltungsbereich des Grundgesetzes fixiert.

Dies bedeutet, dass die Bundesrepublik Deutschland (alt) als “Gebiets”körperschaft ein Territorium hatte (d.h. sie hatte auch Grenzen)!

Seit 1990 ist die Bundesrepublik Deutschland (neu) nur noch eine reine Körperschaft (Firma), welche keinen territorialen Geltungsbereich mehr vorzuweisen hat!

Aus diesem Grund kann rechtlich auch nicht von einer „Grenzöffnung bzw. Grenzschließung” gesprochen werden, denn die Grenzen sind mit Streichung des territorialen Geltungsbereiches 1990 verschwunden! 🙄

Dies bedeutet, dass eben diese seit 1990 nicht mehr vorhandenen Grenzen somit weder zu schließen, noch zu öffnen sind, da sie schlicht und einfach nicht mehr vorhanden sind!

Schon gemerkt, dass es keinen Bundes-GRENZ-Schutz mehr gibt? 😉

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Reichlich Lesestoff zum Thema gibt es auch hier:
gelberschein.info/historisches/

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http://www.kla.tv/8366

Am 17. Juli 1990 hat bei den 2+4-Verhandlungen in Paris der damalige UdSSR-Außenminister Eduard Schewardnadse dem DDR-Außenminister Oskar Fischer mitgeteilt, dass die völkerrechtlich NICHT anerkannte DDR zum 18. Juni 1990 0 Uhr aufgehört hat zu existieren. Nach diesem Zeitpunkt war keine Volkskammer mehr berechtigt, völkerrechtliche Handlungen vorzunehmen.

Am 17. Juli 1990 hat bei den 2+4-Verhandlungen in Paris der US-Außenminister James Baker dem BRD-Außenminister Hans-Dietrich Genscher mitgeteilt, dass der GG Artikel 23 (alte Fassung) zum 18. Juni 1990 0Uhr gestrichen ist. Nach diesem Zeitpunkt war kein Bundestag mehr berechtigt, völkerrechtliche Handlungen vorzunehmen.

Zwar erklärte die Volkskammer der DDR am 23.08.1990 den Beitritt der „Deutschen Demokratischen Republik“ zum Geltungsbereich des Grundgesetzes gemäß GG Art. 23 (2) (alte Fassung) mit Wirkung vom 03.10.1990!!!

Der GG Art. 23 (alte Fassung), die vermeintliche gesetzliche Grundlage dieser Beitrittserklärung, wurde jedoch bereits vor dem 03.10.1990 außer Kraft gesetzt.

Siehe auch: Artikel 4 Ziffer 2 des „Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands“ – „Einigungsvertrag“ – hier: (Bundesgesetzblatt BGBI. II 1990 S. 889 (890), in dem es heißt: „Artikel 23 wird aufgehoben.“

Da der sogenannte Einigungsvertrag – und damit auch die Aufhebung des GG Art. 23 (alte Fassung) spätestens am 29.9.1990 in Kraft trat (siehe: Bundesgesetzblatt BGBI. II 1990 S. 1360), somit VOR dem 03.10.1990, konnte ein Beitritt der DDR zu diesem Datum auf der Grundlage des GG Art. 23 (alte Fassung) gar nicht mehr erfolgen.

Ein rechtswirksamer Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes hat daher bis zum heutigen Zeitpunkt nicht stattgefunden.

Die Westalliierten haben auch durch den Art. 7 des am 12. 09.1990 unterzeichneten „Vertrages über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ – fälschlicherweise “Zwei-plus-Vier-Vertrag” genannt- (siehe: Bundesgesetzblatt BGB1. II 1990, S. 1318 ff.), in welchem die Beendigung der alliierten Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin erklärt wird, keine rechtswirksame Änderung erfahren.

In Art.8 heißt es:Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation oder Annahme, die so schnell wie möglich herbeigeführt werden soll. Die Ratifikation erfolgt auf deutscher Seite durch das vereinigte Deutschland”.

Ein vereinigtes Deutschland gibt es aber bis zum heutigen Tage nicht, da der Beitritt der DDR (= Mittel-Deutschland) zum Geltungsbereich des Grundgesetzes gemäß GG Art. 23 (2) (alte Fassung) nicht erfolgt ist. Von den echten OST-Gebieten wollen wir erst einmal nicht reden. 🙂

Insofern kann auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden. Somit konnte auch keine Ratifikation des Vertrages durch ein „Vereinigtes Deutschland” erfolgen.
Die Zustimmung zum „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ durch das Vertragsgesetz aus 10/1990 siehe Bundesgesetzblatt BGBI. II 1990. S. 1317) genügte insoweit den Anforderungen des Art. 8 S. 2 des Vertragswerkes nicht. Es hat keine Ratifikation durch ein „Vereinigtes Deutschland” stattgefunden.
Aus diesem Grunde ist der „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ bis heute nicht in Kraft getreten. Damit hat auch der Inhalt des Art. 7 keine Rechtswirksamkeit erlangt.

Damit ist seitdem wieder der alte verfassungsrechtliche Status des Deutschen Kaiserreichs in Kraft getreten.
https://www.agmiw.org/?p=1524

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Ein sehr anschauliches Schaubild:

Kuriositätenkatalog BRD – Teil 4_Wiedervereinigung, Grenzen und Souveränität

Die/Eine Souveränität der BRD ist nicht vorhanden!

Der 2+4- und Einigungsvertrag hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die US-Militärgesetze »SHAEF« und somit das Besatzungsrecht haben bis heute volle Gültigkeit! Im Jahre 1990 ist die DDR gemäß Artikel 23, Grundgesetz der Bundesrepublik beigetreten. Der Beitritt erfolgte aufgrund eines Vertragskomplexes, durch den nach offizieller Darstellung die Nachkriegsära abgeschlossen und Deutschland wieder eine volle Souveränität erhalten habe.

Regierungsseitig wird fabuliert, dass ein klassischer Friedensvertrag dadurch überflüssig geworden sei und die Notwendigkeit des Abschlusses eines solchen durch die politischen Ereignisse daher überholt.

Diese Darstellung lässt sich bei näherer Nachprüfung nicht aufrechterhalten:

Gemeinhin wird der so genannte „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ als alles regelnder Basisvertrag zwischen den vier Siegermächten des II. Weltkrieges und den Teilstaatprovisorien BRD und DDR angesehen, durch den Deutschland seine volle Souveränität gemäß Artikel 7 (2) wieder gewonnen habe. Dieser Artikel 7 (2) lautet:

„Das vereinte Deutschland hat demgemäß seine volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.“

Wer es denn “glauben” mag: Siehe auch hier: https://www.agmiw.org/?p=2969

Dieser Wortlaut bedeutet für den normalverständigen Bürger, dass keinerlei Regelungen aus früherem Besatzungsrecht mehr fort gelten können, die sich bis dahin aus dem so genannten „Überleitungsvertrag“ mit dem offiziellen Namen „Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen“ in seiner revidierten Fassung vom 23.10.1954, veröffentlicht im BGBl. Teil II am 31.3.1955, ergaben.

Dieser „Überleitungsvertrag“ umfasste ursprünglich 12 Teile, von denen in der Fassung vom 23.10.1954 die Teile II, VIII und XI als bereits gestrichen ausgewiesen sind und dieser Vertragstext zu jenem Zeitpunkt so noch 9 Teile mit insgesamt 83 Artikeln und 224 Abschnitten fortgeltender Bestimmungen der Alliierten enthielt. Solange er galt (also bis September 1990), konnte überhaupt nicht von einer Souveränität der Bundesrepublik Deutschland gesprochen werden.

Die Politiker und die Medien, die über Jahrzehnte den Staatsbürgern und Wählern der BRD eine solche Souveränität suggerierten, handelten wider besseres Wissen oder ohne Kenntnis dieses Vertrages.

Zur Gewährung einer vollen Souveränität war dieser „Überleitungsvertrag“ mit seinen alliierten Vorschriften infolge des „Zwei-plus-Vier-Vertrages“ also aufzuheben.

Dazu diente die »Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehung der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der geänderten Fassung) sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der geänderten Fassung)«, veröffentlicht als Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt 1990, Teil II, Seite 1386 ff.

Hierin wird in Punkt 1 bestimmt, dass die alliierten Bestimmungen suspendiert werden und nun außer Kraft treten – doch vorbehaltlich der Festlegungen des Punktes 3. Und hier ist nun das Erstaunliche zu lesen:

„3. Folgende Bestimmungen des Überleitungsvertrages bleiben jedoch in Kraft:

Erster Teil: Artikel 1, Absatz 1, Satz 1 bis
„… Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern“ sowie
Absätze 3, 4 und 5,
Artikel 2, Absatz 1,
Artikel 3, Absätze 2 und 3,
Artikel 5, Absätze 1 und 3,
Artikel 7, Absatz 1,
Artikel 8

Dritter Teil:
Artikel 3, Absatz 5, Buchstabe a des Anhangs, Artikel 6, Absatz 3 des Anhangs

Sechster Teil: Artikel 3, Absätze 1 und 3
Siebenter Teil: Artikel 1 und Artikel 2
Neunter Teil: Artikel 1
Zehnter Teil: Artikel 4“

Doch damit noch nicht genug:

Zusätzlich zu dieser detaillierten Festschreibung, welche Teile des Überleitungsvertrages von 1954 in Kraft bleiben, wird in der „Vereinbarung vom27./28. September 1990 …“ (BGBl. 1990, Teil II, S. 1386 ff) in Ziffer 4 c festgelegt, dass die in Ziffer 1 dieser „Vereinbarung“ zugestandene Suspendierung der übrigen Teile des Überleitungsvertrages deutscherseits die weitere Erfüllung bestimmter Festlegungen „nicht beeinträchtigt“.

Mit welchem Recht spricht man von einer „Suspendierung“ des Überleitungsvertrages von 1954, wenn in der hier zitierten „Vereinbarung vom 27./28. September 1990 … „(siehe oben) festgelegt wird, dass er in seinen grundsätzlichen Bestimmungen fortgilt?

Ein Beispiel aus den oben zitierten Bestimmungen, die in Kraft bleiben, aus dem ersten Teil den Artikel 2, Absatz 1.

Dieser Artikel des Überleitungsvertrages von 1954 lautet:

Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.

Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige, nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.“

Also gelten doch ganz offenbar grundsätzliche Bestimmungen des Besatzungsrechts auch weiterhin…

Denn das heißt doch ganz klar und unzweifelhaft, dass bestimmte bisher im Rahmen des früheren Besatzungsrechts seitens der Alliierten festgelegten Entscheidungen für Deutschland fort gelten, ohne Rücksicht darauf, ob sie mit dem derzeitigen deutschen „Rechtssystem“ vereinbar sind oder nicht. Und das bedeutet, dass sich die deutsche Politik für alle Zukunft daran auszurichten und zu halten hat.

Die ausdrückliche Festschreibung der Fortgeltung des hier zitierten und der anderen aufgezählten Artikel des Überleitungsvertrages belegt, dass die Bundesrepublik offenkundig weiterhin den zeitlich unbegrenzt ergangenen Bestimmungen des früheren Besatzungsrechts unterworfen ist.

Querverweise:

Bestaetigung BMdJ (PDF)
https://torstenramm.files.wordpress.com/…/geltung_ueberleit…

2+4-Vertragstext Original (PDF)
http://www.documentarchiv.de/brd/2p4.html
➡ 2 + 4 -Vertragstext Original

EinigungsvertragUeberleitungsvertrag (PDF)
http://www.documentarchiv.de/brd.html

Die Deutsche Einheit ist vom Bundesverfassungsgericht schon 1991 als null und nichtig erklärt und verabschiedet worden.

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1991 – BvR 1341/90 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

Das Gesetz vom 23. Sept. 1990 zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands- Einigungsvertragsgesetz-….unvereinbar und nichtig.

Hier ist es nachzulesen:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1991/04/rs19910424_1bvr134190.html
https://www.bundestag.de/blob/274408/61df3094f5f9b432bc6541b95d1cfdc5/kapitel_10_06_f__r_nichtig_oder_verfassungswidrig_erkl__rte_bundesgesetze-pdf-data.pdf

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Vorbehaltsrechte seitens der Alliierten:

Man beachte in Bezug auf den späteren Artikel GG 16a, dass man sodann “redaktionell bedingt” das Wort “Deutsche” einfach mal weg gelassen hat:

:arrow: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_16a.html

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Völkerrecht!

Zunächst ist hier festzuhalten, daß die Siegermächte in allen Entscheidungen immer wieder beton haben, daß sie nicht vor hatten das Deutsche Reich (gegr. 1871) zu annektieren oder sonst wie aufzulösen. Es bestand also völkerrechtlich weiter fort, war aber nicht mehr handlungsfähig, da die dazu nötigen Organe aufgelöst oder verhaftet worden waren.

Die Gründung der Bonner BRD geschah also auf einem Teilgebiet des Deutschen Reiches, was hier bereits einen völkerrechtlich klaren Rahmen vorgibt. Es kann keine zwei Staaten auf ein und dem selben Gebiet geben. Die BRD ist daher kein Staat. Dies ist erst recht ein Problem, wenn es sich dabei um ein Teilgebiet des völkerrechtlich noch vorhandenen Staat handelt.

Das Grundgesetz, als vermeintlich “staatliche” Handlungsgrundlage der Bonner BRD, wurde am 23.05.1949, durch Veröffentlichung im BGBl. I S. 1 ff. in Kraft gesetzt (BGBl.= Bundesgesetzblatt).

Die Bonner BRD wurde aber erst am 07.09.1949 geschaffen. Dazu steht im Kommentar zum Grundgesetz, von Dr. jur. Friedrich Giese (erschienen im Verlag KOMMENTATOR G.m.b.H Frankfurt am Main 1949):

S.5 “Das Grundgesetz bedeutet und begründet staatsrechtlich den Vorrang vor allen übrigen Gesetzen…”
S.6 “Es gibt also genau genommen keine Bundesrepublik [Deutschland], sondern nur eine westdeutsche Bundesrepublik in Deutschland.”
S.3 “Aber auch die “Rats”-Bezeichnung des Parlamentarischen Rates war treffend. Er entbehrte der beschließenden Kompetenz, war weder befugt, die bundesstaatliche Verfassung in Kraft zu setzen, noch befugt, den nach diesem Grundgesetz verfaßten Bundesstaat ins Leben treten zu lassen.”
S.4 “Das “Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland” soll nach Art. 145 mit dem Ablauf des Tages der Verkündung, also am 23.05.1949 um 24:00 Uhr in Kraft getreten sein. Dies bedarf staatsrechtlicher Klärung. Die Frage, ob das Inkrafttreten einer “Verfassung” vor dem Inslebentreten des “Staates” möglich sei, ist zu vermeinen. Positives Recht eines Staates kann vielleicht diesen Staat überleben, nicht aber seiner Entstehung vorauseilen.”

Die Gründung der BRD konnte keine Staatsgründung sein, sondern allenfalls eine Gründung eines besatzungsrechtlichen Mittels zur Selbstverwaltung der drei besetzten Zonen der Westalliierten laut Artikel 43 Haager Landkriegsordnung von 1907 (RGBl. v. 1910 S. 147).

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Man siehe hier auch den “Kanzlereid” der BRD (Art. 42)
und die Art. 26-28 Der Reichspräsident und seine “Geschäfte”:
Verfassung des D. Reichs